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Darin liegt die Rechtfertigung der Stellung im System, die
hier dem Expropriationsrecht gegeben wird. Es ergänzt das Be-
steuerungsrecht des Staats. Wer dieses nicht unter den Gesichts-
punkt des staatsbürgerlichen, sondern des staatlichen Rechts auf-
führt, muß es ebenso mit dem Expropriationsrecht halteu. Die
Sächsische Verfassung ist konsequent; denn auch das Besteuerungs-
recht des Staats wird in §§ 37 flg. unter den staatsbürgerlichen
Rechten abgehandelt.
II. §5 31 bezieht sich nur auf die Expropriation zu Staats-
zwecken; als Expropriant ist hierbei ohne Zweifel nur der Staat
gedacht. Was aber Staatszweck sei, hat nur der Staat zu be-
stimmen. Jeder Zweck, für den Staatsgelder ausgegeben werden
können Vll. 8 17 Abs. 1), kann auch die Expropriation recht-
fertigen. Staatlicher Zwang zur directen Abtretung an eine
andere Person als den Staat, scheint durch § 31 ausgeschlossen
zu werden, wenn auch nicht dem Wortlaut, doch dem Sinne nach.
Ebensowenig kann eine andere Person als der Staat ein eigenes
Zwangsabtretungsrecht für öffentliche Zwecke aus § 31 ableiten.
Ter Expropriat muß voll entschädigt werden. Das ihm durch
die Expropriation auferlegte individuelle Vermögensopfer für den
Gesammtzweck ist von der Gesammtheit im ganzen Umfang aus-
zugleichen.
Die Expropriation tritt ein, wenn der Expropriand die frei-
willige Abtretung, zu welcher er von der Verwaltung unter An-
bietung einer bestimmten Entschädigungssumme ausgefordert wird,
verweigert, aus welchem Grund dies immer geschehen mag. Der
Expropriationsact besteht dann in der Erklärung der zur Expro-
priation ermächtigten Verwaltungsbehörde, daß das betreffende
Recht von dem Exproprianden auf den Staat übergehe. Dem
Expropriaten bleibt nunmehr blos das Recht übrig, eine höhere
als die ihm von der Verwaltung angebotene Entschädigung beim
ordentlichen Gericht geltend zu machen. Die Expropriation selbst
unterliegt dem Urtheil des Gerichts in keiner Weise. Auch wird
die thatsächliche Durchführung der Expropriation durch die Ent-
schädigungsklage nicht aufgehalten.
III. Die Expropriation ist nach der Versassung nur zulässig
unter zwei Voraussetzungen, nemlich