Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Die oben III. 1 a. E. erwähnten Spezialgesetze haben manche 
solche den Kreis der Expropriation im Sinn des § 31 über- 
schreitende Bestimmungen. Ganz besonders ist aber § 7 2. 
des A Gesetzes von 1835 zu erwähnen, welcher sagt: „der 
Rechtsweg findet statt nach Maßgabe der Vll. § 31, wenn Je- 
mand sein Eigenthum oder sonstige Rechte und Gerechtigkeiten zu 
Staatszwecken abtreten oder aufgeben muß, sich aber bei der von 
den Verwaltungsbehörden festgesetzten und von ihm einstweilen 
anzunehmenden Entschädigungssumme nicht beruhigen will“. So- 
weit diese Bestimmung nur den §& 31 wiederholt, hat sie keine 
selbständige Bedeutung. Sie nimmt aber irrthümlich an, daß 
§ 31 sich auch auf den Fall beziehe, wo Jemand gezwungen wird, 
seine Rechte aufzugeben ohne Abtretung an den Staat. Die Dis- 
position selbst besteht trotz dieses Irrthums zu Recht und es ist 
also der Inhalt des § 31 auch in diesen Fällen anzuwenden, aber 
nur auf Grund des Gesetzes und mit der Kraft des Gesetzes. 
Und da & 7 nur von Rechtsweg und Entschädigung handelt, so 
kann aus ihm nicht die Ausdehnung des Rechts des Gesammt- 
ministeriums nach § 31 auf die Fälle des § 7 abgeleitet werden. 
–.e 
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