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rechtlich wirksam und bindend sei, könnte als fraglich erscheinen.
Jedenfalls kann sie keine positive Verfügung über die Thron—
folge in sich schließen. Der Verzicht des Prinzen Maximilian auf
die Krone zu Gunsten seines Sohnes, des nach der Thronfolge-Ord-
nung nach ihm berufenen Prinzen Friedrich August im Sept. 1830
(s. Kgl. Bekanntmachung vom 13. Sept. 1830, Ges.-Sammlung
S. 159, G. u Vl. v. 1836, S. 101) fand nirgends Anstand,
und als 1836 bei Lebzeiten des Prinzen Maximilian König
Anton starb, bestand gleichfalls die Auffassung, daß der Thron
nicht dem Prinzen Maximilian anfalle, sondern, in Folge seines
Verzichts von 1830, dem Mitregenten Friedrich August (Königl.
Bekanntmachung vom 6. Juni 1836 G. u. VBl. S. 99).
IV. Wer König geworden ist, bleibt König bis zu seinem
Tode. Nur die Zulässigkeit des jederzeitigen freiwilligen Rück-
tritts vom erworbenen Thron steht außer Zweifel, obwohl die
Verfassungsurkunde das nicht sagt. Irgend welche andere Thron-
verlustsgründe giebt es nach dem Staatsrecht des Königreichs
Sachsen nicht.
§ 6.
Die persönliche Stellung des Rönigs.
I. Die Person des Königs ist heilig und unverletzlich Ver-
fassungsurkunde § 4. (Weiter im Deutschen Reichsrecht). Hier
reiht sich an (§ 84 der Verfassungsurkunde, aufgehoben durch das
Verfassungsgesetz von 1874, und ersetzt durch) § 14 der Land-
tagsordnung von 1874.
Die erhabene Stellung des Monarchen kommt auch in der
äußeren Würde seiner Erscheinung zum Ausdruck. Dahin gehören
Majestäts-Titel, Prädicate, Formen des schriftlichen Verkehrs, Siegel,
Wappen (Gen. vom 29. Dez. 1806, Mdt. v. 2. Jan. 1807, Kol.
Decret v. 9. Mai 1827, Bekanntm. v. 6. Juni 1836 n. 10. Aug.
1854, Kgl. VO. v. 7. Juni 1889 das Majestätswappen betr.);
ferner gehört hierher die ganze Hofeinrichtung, der Hofstaat, das
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