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sprechens ist durch 8 138 genau festgestellt und nur für diesen
Inhalt besteht die Pflicht. Die Präsidenten der letzten Stände—
versammlung sind immer beizuziehen, der Präsident der II. Kammer
also insbesondere auch dann, wenn er der nächsten Ständever—
sammlung nur vermöge einer neuen Wahl angehören könnte; und
auch wenn er nicht mehr gewählt wird, hat er doch die vom
Regenten ausgestellte Urkunde der nächsten Ständeversammlung
mit zu übergeben. An die Stelle der Präsidenten müßten nöthigen—
falls die Vicepräsidenten treten.
Der Eid der Civilstaatsdiener, der christlichen Geistlichen
und der Unterthanen (gleichfalls nur eine moralische Garantie
bildend, aber Gegenstand einer rechtlichen Pflicht) muß außer
dem Versprechen der Treue und des Gehorsams gegen den König
und die Gesetze des Landes nach § 139 der Vl. auch das Ver-
sprechen der Beobachtung der Landesverfassung enthalten. — Was
insbesondere den Unterthaneneid betrifft, so fordert § 139 der
Verfassung nicht direct seine Ableistung. Er setzt ihn aber als
ein bestehendes Institut voraus und bestimmt über seinen Inhalt.
Wäre § 139 nicht so zu verstehen, sondern als verfassungsmäßige
Verpflichtung der Unterthanen, so wäre die bestehende Einrichtung
verfassungswidrig. Daß blos die männlichen Unterthanen zur
Ableistung herbeigezogen werden, ist nicht zu beanstanden. Es
wird aber der Eid denselben nur abgenommen beim Erwerb der
Sächsischen Staatsangehörigkeit (s. ov. S. 37) und beim Erwerb
des Bürgerrechts einer Stadt (8 57 der Städteordnung von 1832,
von Bosse, Revid. Städteordnung 4. Aufl. S. 27). Bedingung
des Bürgerrechtserwerbs ist der Unterthaneneid nicht. Früher
scheint ein Unterthaneneid übrigens nur da gefordert worden zu
sein, wo eine besondere Anerkennung des Unterthanenverhältnisses
von Werth war. So findet er sich bei v. Römer (Bd. 2 S. 13)
und bei Wabst (Historische Nachricht 2c. S. 22) nur als ein mit
dem Lehnseid verbundener Eid der Vasallen, wodurch sie ihre
Unterthanschaft zu bekennen hatten. Und nach dem Mandat vom
19. Febr. 1827 leistet der apostolische Vicar den Unterthanen= und
Diensteid in die Hände des Königs ab (§ 2) und haben alle zum
katholischen Klerus gehörige Personen bei ihrer Anstellung als
Geistliche im Lande den Unterthaneneid vor dem katholischen
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