Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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sprechens ist durch 8 138 genau festgestellt und nur für diesen 
Inhalt besteht die Pflicht. Die Präsidenten der letzten Stände— 
versammlung sind immer beizuziehen, der Präsident der II. Kammer 
also insbesondere auch dann, wenn er der nächsten Ständever— 
sammlung nur vermöge einer neuen Wahl angehören könnte; und 
auch wenn er nicht mehr gewählt wird, hat er doch die vom 
Regenten ausgestellte Urkunde der nächsten Ständeversammlung 
mit zu übergeben. An die Stelle der Präsidenten müßten nöthigen— 
falls die Vicepräsidenten treten. 
Der Eid der Civilstaatsdiener, der christlichen Geistlichen 
und der Unterthanen (gleichfalls nur eine moralische Garantie 
bildend, aber Gegenstand einer rechtlichen Pflicht) muß außer 
dem Versprechen der Treue und des Gehorsams gegen den König 
und die Gesetze des Landes nach § 139 der Vl. auch das Ver- 
sprechen der Beobachtung der Landesverfassung enthalten. — Was 
insbesondere den Unterthaneneid betrifft, so fordert § 139 der 
Verfassung nicht direct seine Ableistung. Er setzt ihn aber als 
ein bestehendes Institut voraus und bestimmt über seinen Inhalt. 
Wäre § 139 nicht so zu verstehen, sondern als verfassungsmäßige 
Verpflichtung der Unterthanen, so wäre die bestehende Einrichtung 
verfassungswidrig. Daß blos die männlichen Unterthanen zur 
Ableistung herbeigezogen werden, ist nicht zu beanstanden. Es 
wird aber der Eid denselben nur abgenommen beim Erwerb der 
Sächsischen Staatsangehörigkeit (s. ov. S. 37) und beim Erwerb 
des Bürgerrechts einer Stadt (8 57 der Städteordnung von 1832, 
von Bosse, Revid. Städteordnung 4. Aufl. S. 27). Bedingung 
des Bürgerrechtserwerbs ist der Unterthaneneid nicht. Früher 
scheint ein Unterthaneneid übrigens nur da gefordert worden zu 
sein, wo eine besondere Anerkennung des Unterthanenverhältnisses 
von Werth war. So findet er sich bei v. Römer (Bd. 2 S. 13) 
und bei Wabst (Historische Nachricht 2c. S. 22) nur als ein mit 
dem Lehnseid verbundener Eid der Vasallen, wodurch sie ihre 
Unterthanschaft zu bekennen hatten. Und nach dem Mandat vom 
19. Febr. 1827 leistet der apostolische Vicar den Unterthanen= und 
Diensteid in die Hände des Königs ab (§ 2) und haben alle zum 
katholischen Klerus gehörige Personen bei ihrer Anstellung als 
Geistliche im Lande den Unterthaneneid vor dem katholischen 
17“
	        
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