Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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eingehalten wurde, aber das Ministerium nicht geholfen hat) 
schriftlich an die Stände gebracht werden „mit der Bitte um Ver— 
wendung“, worauf die Stände zu beurtheilen haben, „ob die 
Sache geeignet sei, von ihnen am Throne bevorwortet zu werden“ 
(8 36). Ist jener Weg nicht eingehalten worden, so dürfen die 
Stände sie nicht berücksichtigen, und auch keine Beschwerde im 
öffentlichen Interesse (s. o. b) darauf begründen. Wenn aber jene 
formelle Voraussetzung erfüllt ist, dann haben die Stände darüber 
zu urtheilen, ob die Beschwerde begründet sei. Ist sie es nach 
ihrer Ansicht nicht, so wird sie abgewiesen. Ist sie aber nach 
ihrer Ansicht begründet, dann haben die Stände die Wahl, ob sie 
die Beschwerde 1. „an das betreffende Departement oder die 
oberste Staatsbehörde abgeben“, oder 2., sie „zu ihrer eigenen 
Sache machen und dem König zur geeigneten Berücksichtigung 
empfehlen“ wollen. Der erstere Weg kann nur eine Zurückführung 
auf den Verwaltungsweg bedeuten, was namentlich da am Platz 
sein mag, wo der Ministertisch sich bereits entgegenkommend er- 
klärt hat. Die Abgabe an das Gesammtministerium wird sich nach 
der Anm. “) auf S. 250 erklären. Der zweite Weg bedeutet, daß 
die Stände nun als solche der Regierung gegenübertreten und ihr 
einen Wunsch ausdrücken. In beiden Fällen muß den Ständen 
die erfolgte Abstellung der Beschwerde oder das Ergebniß der 
Erörterung eröffnet werden. Die Stände ihrerseits haben den 
Einzelnen von ihrem Beschluß wegen der an sie gebrachten Be- 
schwerde zu benachrichtigen Landtagsordnung § 24. Irgend ein 
eigenes Verfügungsrecht haben die Stände auch in diesem Fall nicht. 
In § 23 der Landtagsordnung wird in Ergänzung der Ver- 
fassung bestimmt, daß unzulässige Beschwerden Einzelner ohne 
Weiteres zu den Acten zu nehmen seien, ohne auf sie einzugehen 
(sogar ohne Benachrichtigung des Beschwerdeführers Landtags- 
ordn. § 24); der § bestimmt dann auch, welche Beschwerden als 
unzulässig anzusehen seien, — im Allgemeinen ganz der Ver- 
fassung oder der Natur der Sache gemäß; nur eine einzige Be- 
stimmung kann Bedenken erregen; es soll nemlich eine Beschwerde 
unzulässig sein „wenn deren Gegenstand nicht zum Wirkungskreis 
der Stände gehört.“ Dies könnte leicht zu einer Einschränkung 
des Beschwerderechts führen, die nicht im Sinn der Verfassung
	        
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