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eingehalten wurde, aber das Ministerium nicht geholfen hat)
schriftlich an die Stände gebracht werden „mit der Bitte um Ver—
wendung“, worauf die Stände zu beurtheilen haben, „ob die
Sache geeignet sei, von ihnen am Throne bevorwortet zu werden“
(8 36). Ist jener Weg nicht eingehalten worden, so dürfen die
Stände sie nicht berücksichtigen, und auch keine Beschwerde im
öffentlichen Interesse (s. o. b) darauf begründen. Wenn aber jene
formelle Voraussetzung erfüllt ist, dann haben die Stände darüber
zu urtheilen, ob die Beschwerde begründet sei. Ist sie es nach
ihrer Ansicht nicht, so wird sie abgewiesen. Ist sie aber nach
ihrer Ansicht begründet, dann haben die Stände die Wahl, ob sie
die Beschwerde 1. „an das betreffende Departement oder die
oberste Staatsbehörde abgeben“, oder 2., sie „zu ihrer eigenen
Sache machen und dem König zur geeigneten Berücksichtigung
empfehlen“ wollen. Der erstere Weg kann nur eine Zurückführung
auf den Verwaltungsweg bedeuten, was namentlich da am Platz
sein mag, wo der Ministertisch sich bereits entgegenkommend er-
klärt hat. Die Abgabe an das Gesammtministerium wird sich nach
der Anm. “) auf S. 250 erklären. Der zweite Weg bedeutet, daß
die Stände nun als solche der Regierung gegenübertreten und ihr
einen Wunsch ausdrücken. In beiden Fällen muß den Ständen
die erfolgte Abstellung der Beschwerde oder das Ergebniß der
Erörterung eröffnet werden. Die Stände ihrerseits haben den
Einzelnen von ihrem Beschluß wegen der an sie gebrachten Be-
schwerde zu benachrichtigen Landtagsordnung § 24. Irgend ein
eigenes Verfügungsrecht haben die Stände auch in diesem Fall nicht.
In § 23 der Landtagsordnung wird in Ergänzung der Ver-
fassung bestimmt, daß unzulässige Beschwerden Einzelner ohne
Weiteres zu den Acten zu nehmen seien, ohne auf sie einzugehen
(sogar ohne Benachrichtigung des Beschwerdeführers Landtags-
ordn. § 24); der § bestimmt dann auch, welche Beschwerden als
unzulässig anzusehen seien, — im Allgemeinen ganz der Ver-
fassung oder der Natur der Sache gemäß; nur eine einzige Be-
stimmung kann Bedenken erregen; es soll nemlich eine Beschwerde
unzulässig sein „wenn deren Gegenstand nicht zum Wirkungskreis
der Stände gehört.“ Dies könnte leicht zu einer Einschränkung
des Beschwerderechts führen, die nicht im Sinn der Verfassung