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Auch hat die freiwillige Resignation des Angeklagten auf
das eingeleitete Verfahren und den Urtheilsspruch keinen Einfluß
(das noch nicht eingeleitete Verfahren kann also durch Resignation
abgewendet werden). Eben das muß auch von der nicht gesuchten
Entlassung durch den König gelten.
Zur Ergänzung ist noch Folgendes hinzuzufügen: die Stellung
des Ministers wird durch die Ministeranklage und das Prozeß-
verfahren bis zum Erkenntniß gar nicht berührt. Der Staats-
gerichtshof kann keinen Zwang gegen ihn ausüben. Antwortet
er auf die Anklage nicht, so wird angenommen, er habe die ihm
beigemessenen Thatsachen eingeräumt; ebenso wenn er die ihm vom
Gerichtshof vorgelegten besonderen Fragen nicht beantwortet;
ebenso wird ein Anerkenntniß angenommen, wenn er sich nicht
über die Aechtheit einer Urkunde, die in Zweifel gezogen wird,
erklärt, oder dieselbe eidlich ablehnt; ebenso wird die Verweigerung
der Edition einer Urkunde oder die Nichtleistung des Editions-
eides als Zugeständniß dessen angesehen, was durch die Urkunde
bewiesen werden soll Gesetz von 1838 8S8 28, 30, 36, 37, 38.
Ist gegen den Angeklagten nur Mißbilligung erkannt, so ändert
das an sich nichts in seiner amtlichen Stellung; es können aber
in diesem Fall weitere Verfügungen nöthig werden; dies ist Sache
des Königs und bezw. der Uebereinstimmung des Königs und
des Ministers. Wird im Urtheil des Staatsgerichtshofs die Ent-
lassung ausgesprochen, so ist der Verlust des Amts die unmittel-
bare Wirkung des Urtheils. Daraus würde sich ergeben, daß
der Minister in diesem Fall auch keinen Anspruch auf die Minister-
pension hat, weil diese nach der Staatsdienergesetzgebung ihm nur
zukommt, wenn er vom König entlassen wird s. o. § 19 III.
Daß dieser Schluß im Sinne der Verfassung sei, ist zweifelhaft.
Die Kosten des Prozesses hat auch bei einer Verurtheilung die
Staatscasse zu tragen.
Die Stände sind nicht selbst Richter, sondern nur Ankläger
der Minister; ihr Anklagerecht ist ein Ausfluß ihres Kontroll-
rechts. Die Ministerverantwortlichkeit ist also auch in diesem
Fall nicht in die Macht der Stände gegenüber dem Minister ein-
geschlossen; sie veranlassen nur das Auftreten einer anderen Macht.
Die Stände sind niemals verpflichtet, die Ministeranklage zu
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