Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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die eines Privatklägers — sie treten ja als Wächter der Ver- 
fassung auf. Auch kann das ganze Verfahren abgewendet werden 
durch erbetene oder nicht erbetene Entlassung des Ministers. Aber 
auch der Begriff der Ungehorsamsstrafe, Ordnungsstrafe, Discip- 
linarstrafe läßt sich in der Ministeranklage ohne Zwang nicht 
finden. Auch dieses Verfahren soll nur unter der Form der Straf- 
justiz den Konflict zwischen Regierung und Ständen lösen. Nicht 
die Strafe, sondern ihre Begründung, das Urtheil darüber, wer 
Recht hat, welche Seite sich der Ansicht der andern beugen muß, 
ist es, was man haben will. 
Ein rein theoretisches Bedürfniß führt zu diesen Versuchen 
einer formell rechtlichen Mechanisirung der Staatserhaltung. Prac-- 
tisch sind diese Mittel nicht. Es ist nicht gut, politische Fragen 
in den Rechtsweg zu leiten: so ungefähr lautete das Urtheil, das 
Ludwig Uhland über die Einrichtung der Ministeranklage fällte, 
nachdem er eben in dem einzigen in Württemberg vorgekommenen 
Fall einer solchen als Ständischer Richter thätig gewesen war.
	        
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