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stens insoweit als es sich um Ansprüche solcher Personen handelt,
die nicht zur landesherrlichen Familie gehören. Subsidiär aber
findet diese Unterwerfung überhaupt statt, soweit nicht besondere
Vorschriften der Hausverfassung oder der Landesgesetze bestehen,
welche von den Bestimmungen des Deutschen Gerichtsverfassungs-
gesetzes und der Civilprozeßordnung abweichen (EGS# W. 5, ECPO.
§ 5). Mit Rücksicht auf diese reichsgesetzlichen Bestimmungen
erging das Sächsische Nachtragsgesetz vom 20. Aug. 1879, das
an die Stelle der §§ 75/78 des Hausgesetzes trat.
Nach diesem Gesetz nimmt der König in privatrechtlichen
Angelegenheiten Recht bei dem Oberlandesgericht in Dresden.
Der König wird bei Gericht durch einen vom Ministerium des
Königl. Hauses bestellten Anwalt vertreten, der auch die dem
König zufallenden Parteieide leistet. Der König ist zum persön-
lichen Erscheinen vor Gericht nicht verpflichtet. Der König kann
nicht zum Zeugniß aufgerufen werden. Die Bestimmungen im
6. und 7. Buch der CPO. (Ehesachen, Entmündigungssachen,
Mahnverfahren) finden gegen den König keine Anwendung. Die
weitere Ausführung dieses Gegenstandes ist dem Civilprozeßrecht
zu überlassen.
V. Der König kann nach § 5 der Verfassungsurkunde seinen
wesentlichen Aufenthalt außerhalb Landes nicht ohne Zustimmung
der Stände nehmen. „Außerhalb Landes“ bedeutet auch jetzt
noch „außerhalb des Königreichs Sachsen". Irgend eine besondere
rechtliche Wirkung wird von der Verfassung an die Verletzung
dieser Vorschrift nicht geknüpft. (Vereinigung durch nachfolgende
ständische Zustimmung.)
VI. Der König kann nach §8 5 der Verfassungsurkunde ohne
Zustimmung der Stände nicht zugleich Oberhaupt eines anderen
Staates werden, Erbanfälle ausgenommen. Dieser Satz enthält
lediglich ein Verbot für die Zeit der Innehabung des Sächsischen
Throns („werden“); würde also der König schon vor der Be-
steigung des Sächsischen Throns eine Krone tragen, so würde die
Beschränkung des § 5 nicht zutreffen. Ebensowenig wenn dem
König, während er König ist, eine Krone erblich anfiele. [Wirkung
eines solchen Thronerwerbs oder Thronbesitzes: Unionsverhältniß.