Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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stens insoweit als es sich um Ansprüche solcher Personen handelt, 
die nicht zur landesherrlichen Familie gehören. Subsidiär aber 
findet diese Unterwerfung überhaupt statt, soweit nicht besondere 
Vorschriften der Hausverfassung oder der Landesgesetze bestehen, 
welche von den Bestimmungen des Deutschen Gerichtsverfassungs- 
gesetzes und der Civilprozeßordnung abweichen (EGS# W. 5, ECPO. 
§ 5). Mit Rücksicht auf diese reichsgesetzlichen Bestimmungen 
erging das Sächsische Nachtragsgesetz vom 20. Aug. 1879, das 
an die Stelle der §§ 75/78 des Hausgesetzes trat. 
Nach diesem Gesetz nimmt der König in privatrechtlichen 
Angelegenheiten Recht bei dem Oberlandesgericht in Dresden. 
Der König wird bei Gericht durch einen vom Ministerium des 
Königl. Hauses bestellten Anwalt vertreten, der auch die dem 
König zufallenden Parteieide leistet. Der König ist zum persön- 
lichen Erscheinen vor Gericht nicht verpflichtet. Der König kann 
nicht zum Zeugniß aufgerufen werden. Die Bestimmungen im 
6. und 7. Buch der CPO. (Ehesachen, Entmündigungssachen, 
Mahnverfahren) finden gegen den König keine Anwendung. Die 
weitere Ausführung dieses Gegenstandes ist dem Civilprozeßrecht 
zu überlassen. 
V. Der König kann nach § 5 der Verfassungsurkunde seinen 
wesentlichen Aufenthalt außerhalb Landes nicht ohne Zustimmung 
der Stände nehmen. „Außerhalb Landes“ bedeutet auch jetzt 
noch „außerhalb des Königreichs Sachsen". Irgend eine besondere 
rechtliche Wirkung wird von der Verfassung an die Verletzung 
dieser Vorschrift nicht geknüpft. (Vereinigung durch nachfolgende 
ständische Zustimmung.) 
VI. Der König kann nach §8 5 der Verfassungsurkunde ohne 
Zustimmung der Stände nicht zugleich Oberhaupt eines anderen 
Staates werden, Erbanfälle ausgenommen. Dieser Satz enthält 
lediglich ein Verbot für die Zeit der Innehabung des Sächsischen 
Throns („werden“); würde also der König schon vor der Be- 
steigung des Sächsischen Throns eine Krone tragen, so würde die 
Beschränkung des § 5 nicht zutreffen. Ebensowenig wenn dem 
König, während er König ist, eine Krone erblich anfiele. [Wirkung 
eines solchen Thronerwerbs oder Thronbesitzes: Unionsverhältniß.
	        
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