— 21 —
Aufenthalt. Tragweite des Ausdrucks „Oberhaupt eines anderen
Staats“.
Auch an die Verletzung dieser Vorschrift der Verfassung hat
dieselbe keine besondere Wirkung geknüpft (Pereinigung durch
nachfolgende ständische Zustimmung).
87.
Das RKönigliche Haus.
I. Die Mitglieder des Königlichen Hauses sind, vom König
selbst abgesehen, Unterthanen und der Hoheit des Königs unter-
stellt. Das gemeine Recht hat also auch ihnen gegenüber seine
Kraft und die Staatsgewalt ihre rechtliche Macht, soweit nicht
das Recht selbst Ausnahmen hiervon zuläßt oder besondere Rechte
gewährt. Dies ist aber der Fall, und dieses besondere Recht des
Königlichen Hauses hat systematisch hier seine Stelle, weil es einen
Theil der hohen Stellung des Königs selbst ausmacht und durch
sie veranlaßt ist (Gerber S. 83).
II. Dieses besondere Recht des Königlichen Hauses ist im
Königlichen Hausgesetz codifizirt. Die Verfassungsurkunde 8 23
Abs. 2 erwähnt „das Hausgesetz“, obwohl ein solches im Sinne
eines einzigen abgeschlossenen Gesetzes noch nicht vorhanden war.
Es erklärt sich dies daraus, daß auf dem Landtag von 1831 den
Landständen auch der Entwurf des Hausgesetzes mitgetheilt wurde.
§ 23 eit. sagt, es soll mit den Ständen eine feststehende Bestim-
mung über die Gebührnisse der Mitglieder des Königl. Hauses
verabschiedet und diese in das Hausgesetz aufsgenommen werden.
Daraus folgt, daß dies keineswegs der einzige Inhalt des Haus-
gesetzes sein soll, daß man vielmehr ein vollständiges Hausgesetz
in Aussicht nahm. Ferner folgt daraus, daß man sich das Haus-
gesetz nicht als Staatsgesetz bez. des Königl. Hauses dachte, son-
dern als Familiengesetz, als Ausfluß der Autonomie. Diese Auf-
fassung ist außer Zweifel gesetzt durch das Königliche Decret vom