Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Aufenthalt. Tragweite des Ausdrucks „Oberhaupt eines anderen 
Staats“. 
Auch an die Verletzung dieser Vorschrift der Verfassung hat 
dieselbe keine besondere Wirkung geknüpft (Pereinigung durch 
nachfolgende ständische Zustimmung). 
87. 
Das RKönigliche Haus. 
I. Die Mitglieder des Königlichen Hauses sind, vom König 
selbst abgesehen, Unterthanen und der Hoheit des Königs unter- 
stellt. Das gemeine Recht hat also auch ihnen gegenüber seine 
Kraft und die Staatsgewalt ihre rechtliche Macht, soweit nicht 
das Recht selbst Ausnahmen hiervon zuläßt oder besondere Rechte 
gewährt. Dies ist aber der Fall, und dieses besondere Recht des 
Königlichen Hauses hat systematisch hier seine Stelle, weil es einen 
Theil der hohen Stellung des Königs selbst ausmacht und durch 
sie veranlaßt ist (Gerber S. 83). 
II. Dieses besondere Recht des Königlichen Hauses ist im 
Königlichen Hausgesetz codifizirt. Die Verfassungsurkunde 8 23 
Abs. 2 erwähnt „das Hausgesetz“, obwohl ein solches im Sinne 
eines einzigen abgeschlossenen Gesetzes noch nicht vorhanden war. 
Es erklärt sich dies daraus, daß auf dem Landtag von 1831 den 
Landständen auch der Entwurf des Hausgesetzes mitgetheilt wurde. 
§ 23 eit. sagt, es soll mit den Ständen eine feststehende Bestim- 
mung über die Gebührnisse der Mitglieder des Königl. Hauses 
verabschiedet und diese in das Hausgesetz aufsgenommen werden. 
Daraus folgt, daß dies keineswegs der einzige Inhalt des Haus- 
gesetzes sein soll, daß man vielmehr ein vollständiges Hausgesetz 
in Aussicht nahm. Ferner folgt daraus, daß man sich das Haus- 
gesetz nicht als Staatsgesetz bez. des Königl. Hauses dachte, son- 
dern als Familiengesetz, als Ausfluß der Autonomie. Diese Auf- 
fassung ist außer Zweifel gesetzt durch das Königliche Decret vom
	        
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