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1. März 1831, mit welchem den Ständen der Verfassungsentwurf
übergeben wurde, in welchem gesagt wird, es werde den Ständen
das vom König und dem Mitregenten „in Uebereinstimmung mit
den übrigen Mitgliedern des Königl. Hauses zu errichtende Haus-
gesetz“ zur Erläuterung des § 20 der Verfassungsurkunde (setzt
§ 23) mitgetheilt werden. (Ebenso im Königl. Decret v. 3. März
1831 mit dem Hausgesetzentwurf.) Das Hausgesetz kam übrigens
nicht gleichzeitig mit der Verfassung zu Stande, sondern wurde
erst nach den Berathungen mit den Ständen auf dem Landtag
1836/37 erlassen. Es datirt vom 30. Dezember 1837. Der Ein-
gang sagt, ganz entsprechend dem vorhin Bemerkten, „der König
habe über die künftig geltenden Familienrechte im Königlichen
Hause, soweit nöthig unter Zustimmung der Stände, durch gegen-
wärtiges Hausgesetz eine feste Bestimmung getroffen“". Und die
Königl. Verordnung vom 9. Febr. 1838, durch welche das Haus-
gesetz publicirt wurde, fügt noch hinzu, daß diese Publikation er-
folge, nachdem Prinz Johann die agnatische Zustimmung zu dessen
Inhalt urkundlich erklärt habe. Es war aber zur Zeit Prinz
Johann der einzige volljährige Agnat des Königlichen Hauses
außer dem König und der gesammte übrige Mannsstamm des
Hauses bestand aus seinen drei Söhnen.
Das Hausgesetz ist also Familiengesetz. Aber es ist zugleich
in der Verfassungsurkunde selbst in Aussicht genommen und er-
füllt eine Forderung der Verfassung. Es ist sodann ergangen
„soweit nöthig unter Zustimmung der Stände“ und hat insoweit
den Charakter des Staatsgesetzes. Auch der Form nach entspricht
es allen Erfordernissen eines Staatsgesetzes. In wie weit es dies
ist, könnte zweifelhaft scheinen trotz der Berufung auf § 23
der Verfassungsurkunde. Selbst von der Königlichen Regierung
wurde die Beschränkung der Ständischen Genehmigung auf den
5. Abschnitt des Entwurfs nicht mit aller Bestimmtheit festgehalten.
Und noch viel weniger ist dies von den Ständen geschehen. Die
Ständischen Verhandlungen müßten eher zu der Annahme führen, daß
dieser Standpunkt aufgegeben und das ganze Hausgesetz mit den
Ständen verabschiedet sei, „soweit nöthig“", d. h. daß man ohne
Ausscheidung der der Verabschiedung unterliegenden Theile diese
auf alle Theile bezogen habe, soweit sie eben der Verabschiedung