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eitung zum Hausgesetz von 1837 gesagt wird, „soweit nöthigl
unter Zustimmung der Stände“. Damit ist die oben angeregte
Frage gesetzlich entschieden. Das Hausgesetz ist entsprechend der
Bestimmung des § 23 der Verfassungsurkunde in seinem 5. Ab-
schnitt mit den Ständen verabschiedet und hat insoweit auch die
Bedeutung eines Staatsgesetzes, Familiengesetz ist es in allen
seinen Theilen.
Wo Verfassung und Hausgesetz sich mit denselben Gegen-
ständen beschäftigen, müßte bei einen Widerspruch zwischen beiden
das Hausgesetz der Verfassung, als dem höchsten Ausdruck des
Königlichen Willens, weichen. Ein Widerspruch darf aber nicht
darin gesehen werden, daß etwa das Hausgesetz den Bestimmungen
der Verfassung etwas hinzufügt oder sie nicht einfach wiederholt.
Bei der Verabschiedung der Verfassung war das Hausgesetz den
Ständen bereits bekannt, wenn es auch weiterhin in einzelnen
Punkten abgeändert wurde. Es bestand nirgends ein Zweifel
darüber, daß die Verfassung zu verstehen sei im Hinblick auf das
Hausgesetz. In diesem Sinne wurde das Verhältniß auch auf
dem Landtage 1836/37 aufgefaßt (es wurde mehrmals berührt).
In dieser richtigen Weise aufgefaßt, enthält das Verhältniß keinen
Widerspruch in sich. Oben § 5 wurde auch von dieser Auffassung
aus der Inhalt des Hausgesetzes mit den Vorschriften der Ver-
fassung verbunden.
III. Die s. II. bemerkte Hausgesetzgebung bezieht sich nur auf
das Albertinische Haus und regelt nur die Verhältnisse innerhalb
dieses Hauses. Sie bestimmt ferner nur „die künftig geltenden
Familienrechte“, will also nicht zurückwirken (was z. B. hinsicht-
lich der Erfordernisse der Eheschließungen von Bedeutung ist).
Der Umfang des Königlichen Hauses Sachsen Albertinischer Linie
wird in § 1 des Hausgesetzes von 1837 festgestellt. Es gehören
dazu außer dem König selbst als dem Hauopte, alle diejenigen
Personen, die ihm als solchen untergeordnet und seiner Aufsicht,
wie das Gesetz sie feststellt, unterworfen sind. Dieser besondere
und besonders organisirte Kreis deckt sich keineswegs völlig mit
dem Kreis der successionsberechtigten Agnaten und Kognaten. Es
gehören allerdings zum Königlichen Haus alle vom gemeinschaft-
lichen Stammvater durch vom König anerkannte ebenbürtige recht-