Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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mäßige Ehe in männlicher Linie abstammende Prinzen (s. o. 
8 5 II.). Die Prinzessinnen gehören aber — unter denselben 
Erfordernissen — nur hinzu, sofern sie sich nicht in andere Häuser 
vermählt haben. Und ihre Descendenz gehört als solche 
überhaupt dem Königlichen Hause nicht an. Weiter aber gehören 
dem Königlichen Haus an die Gemahlin des Königs und die 
Königliche Wittwe, endlich die Gemahlinnen und Wittwen der 
Prinzen des Königlichen Hauses (s. o.), sofern sie ebenbürtig und 
in rechtmäßiger, vom König anerkannter Ehe angetraut sind, und, 
was die Wittwen betrifft, so lange sie im Wittwenstand ver- 
bleiben (oder mit einem Prinzen des Königl. Hauses sich wieder 
vermählen). 
Dieser Begriff des Königlichen Hauses ist auch dem Worte, 
wo es sich in der Verfassung findet (8§ 11, 16, 20, 23, 63) 
unterzulegen, 
Zur Ergänzung dieser Sätze ist noch Folgendes zu bemerken: 
a. Abgesehen von der Wirkung der Thronsuccessions-Unfähig- 
keit (s. o. § 5, II.) ist die vorhergehende Königliche Erlaubniß 
zur Eheschließung den Mitgliedern des Königlichen Hauses über- 
haupt geboten (HG. § 8). Der Mangel dieses Erfordernisses 
macht die Ehe eines Prinzen ungiltig, auch wenn sie ebenbürtig 
wäre; die Ehe einer Prinzessin ohne die Königl. Genehmigung 
wäre zwar hausgesetzwidrig, aber, selbst die unebenbürtige, nicht 
ungiltig (s. o.). Die unebenbürtige Ehe eines Mitglieds des 
Königlichen Hauses ist als solche nicht untersagt; sie bedürfte 
aber auch der Genehmigung des Königs, der diese zu gewähren 
rechtlich nicht gehindert ist. 
b. Die unebenbürtige, aber mit Genehmigung des Königs 
geschlossene Ehe eines Prinzen würde dessen Zugehörigkeit zum 
Königl. Haus nicht aufheben; aber die Gemahlin und die Descen- 
denz würden nicht Mitglieder des Königlichen Hauses werden 
(HW. § 1, 10). Aber selbst die ohne Königliche Genehmigung 
geschlossene unebenbürtige Ehe eines Prinzen würde seine eigene 
Mitgliedschaft nicht alteriren. Die unebenbürtige (mit oder ohne 
Genehmigung des Königs geschlossene) Ehe einer Prinzessin hätte 
gleichfalls nicht deren Austritt aus dem Königlichen Haus für 
ihre Person zur Folge, da im § 1 d des HG. die letzten Worte
	        
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