Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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sich nur auf ebenbürtige Ehen beziehen. Natürlich aber würden 
Ehegatte und Kinder nicht Mitglieder des Königlichen Hauses. 
Die ebenbürtige, aber ohne Königliche Genehmigung geschlossene 
Ehe einer Prinzessin hätte nach § 1 d des HG. deren Austritt 
aus dem Königlichen Hause zur Folge; dabei hätte die Prinzessin 
keinen Anspruch auf Aussteuer (HG. § 9 Abs. 2). 
C. Wegen der privatrechtlichen Ansprüche der unebenbürtigen 
Ehegatten von Prinzen oder Prinzessinnen und der Kinder aus 
solchen unebenbürtigen Ehen s. 8 11 des HG. 
d. Adoption und Legitimation können Zugehörigkeit zum 
Königlichen Haus nicht vermitteln s. HG. § 1. Adoption ist den 
Mitgliedern desselben überhaupt nicht gestattet HG. § 13. 
e. Wegen der Nichtigkeit der von Prinzen und Prinzessinnen 
des Königlichen Hauses ohne „Königliche Bestätigung abgeschlos- 
senen Eheverträge“ s. HG. § 12. 
f. Wegen der Titel, der Prädicate, des Ranges, des Hof- 
staats der Mitglieder des Königlichen Hauses s. § 2, 3, 7 des 
HG. (auch Mandat v. 16. April 1831 wegen der Landestrauer). 
IV. Was nun den Inhalt des Königlichen Haugesetzes be- 
trifft, sofern er nicht vorstehend s. III. und oben § 5 erörtert 
wurde oder später in Beziehung auf den Regierungsverweser noch 
zu erörtern ist, so soll hier wiederum von den Gebührnissen der 
Mitglieder des Königlichen Hauses, den Apanagen 2c. nicht ge- 
handelt werden. Systematisch wäre hier der rechte Ort; das 
Verständniß der Sache aber fordert eine Darstellung im Zu- 
sammenhang mit der Frage vom Staatsgut, die erst später be- 
antwortet werden kann. Dieser Zusammenhang setzt sich dann 
auch fort auf die Secundogenitur und das Königliche Hausfidei- 
commiß; auch von ihnen ist erst an der spätern Stelle zu handeln. 
Hier ist Folgendes zu bemerken 
1. Der König ist das Haupt der Familie; diese Stellung 
verbindet er mit seiner Königlichen Hoheit über dieselbe. Daraus 
ergiebt sich vor Allem die ihm nach § 4 des Hausgesetzes zustehende 
Aufsicht. Dazu gehört einmal die „besondere Aufsicht mit be- 
stimmten Rechten“. Darunter sind zu verstehen alle im Hausge- 
setz im Einzelnen bezeichneten Königlichen Befugnisse, einschließlich 
aller Genehmigungs= und Bestätigungsrechte des Königs gegen-
	        
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