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über den Mitgliedern des Königlichen Hauses. Von diesen be—
sonderen Rechten der Aufsicht ist zum Theil schon die Rede ge—
wesen; des weiteren ergeben sie sich aus dem nachfolgenden In-
halt dieses Paragraphen.
Dann aber gehört dazu das ganz allgemeine Recht des
Königs, „alle zu Erhaltung der Ruhe, Ehre, Ordnung und Wohl-
fahrt des Königlichen Hauses dienliche Maßregeln zu ergreifen,
soweit das Hausgesetz und die Verfassung nicht entgegenstehen."
Innerhalb dieser Schranken ist der König ganz frei. Der König
darf sich also bei der Ausübung dieses Rechts nicht mit einer
Bestimmung des Hausgesetzes in Widerspruch setzen. Der Raum,
den diese Schranke läßt, wird dann nur noch durch die Verfassung,
nicht durch das übrige allgemeine Recht eingeengt (Bedeutung und
Tragweite dieser Schranke) Inwiefern jetzt zu dieser Schranke
solche hinzutreten, die sich aus Reichsanordnungen ergeben, ist im
Reichsstaatsrecht darzulegen.
2. An die Aufsicht des Königs über das Königliche Haus
reiht sich seine Gerichtsbarkeit über dasselbe an. Nach dem HG. von
1837 Abschn. IX. und nach dem denselben aufhebenden Nachtragsgesetz
von 1879 8 11 kommt dem König Straf= und Disciplinargerichtsbar-
keit gegenüber den Mitgliedern des Königlichen Hauses zu. Der
König selbst entscheidet im Straf= und Disciplinarverfahren über
Mitglieder des Königlichen Hauses in erster und letzter Instanz
nach den näheren Vorschriften des Hausgesetzes I. c. Die Ent-
scheidung erfolgt auf Grund eines vom Plenum des Oberlandes-
gerichts in der Form eines Erkenntnisses mit Entscheidungsgrün-
den gegebenen Gutachtens durch Bestätigung, Verwerfung oder
Abänderung desselben; eine Schärfung der etwa beantragten
Strafe ist ausgeschlossen. Dieses besondere Recht des Königs und
das besondere Verfahren ist durch die Deutsche Reichs-Justiz-
gesetzgebung nicht beseitigt, s. EGVG. § 5, ESPO. 8 4.
Was das materielle Strafrecht betrifft, das das Oberlandes-
gericht in seinem Gutachten zur Anwendung zu bringen hat, so
ist es in der allgemeinen Strafgesetzgebung enthalten. In der
Königlichen Entscheidung aber verbindet sich das Recht der Gnade
ungetrennt mit der Gerichtsbarkeit.
Ein materielles Disciplinarrecht, das irgendwo schon vor-