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V. Weitere Vorrechte können die Mitglieder des Königlichen
Hauses auch durch die Staatsgesetzgebung bekommen (so in den
Gemeindeordnungen). Auch aus der Reichsgesetzgebung können
sich solche ergeben (so § 196, 340, 441, 444 der CPO., §71 der
St PO., RG. vom 6. Februar 1872 betr. die Beurkundung des
Personenstands § 72, Reichswehrgesetz vom 9. Nov. 1867 §F 1 rc.
s. das Reichsrecht). Wo Reichs= oder Staatsgesetze mit ihren
allgemeinen oder mit besonderen Bestimmungen auf die Mitglieder
des Königlichen Hauses anwendbar sind, kommt dem König die
Ausführung dieser Gesetze, das Erlassen von Verordnungen, nach
allgemeinen Grundsätzen zu.
VI. Einen besonderen Strafschutz der Mitglieder des König-
lichen Hauses gegen Thätlichkeit und Beleidigung gewährt das
SGB. 88 86, 97.
VII. Von den politischen Rechten der Mitglieder des König-
lichen Hauses, einschließlich der Regierungsverwesung ist im
zweiten Theil zu reden.
II. Das Staatsgebiet und das Volk.
88.
Uebersicht.
I. Die Unterthanschaft beruht zunächst auf der Staatsange-
hörigkeit der einzelnen Menschen. Alle Staatsangehörigen sind
unmittelbare Unterthanen. Der Begriff des Unterthanen heute
ein rein staatsrechtlicher Begriff.
Verhältniß von Gebiet und Unterthanschaft: quidquid est
in territorio, est de territorio. Daher einerseits in territorio
neben den Staatsangehörigen subditi temporarü#, die Fremden,
andrerseits staatsangehörige Unterthanen extra territorium.
Vom Gebietsabschluß handelt § 9, von der Staatsangehörig-
keit und der Begründung des Verhältnisses der Fremden im Staat
und der Unterthanen außerhalb desselben § 10.