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im weiteren Ausschuß derselben. Die besondere Stiftsregierung
dauerte in Unterordnung unter die Landescollegien gleichfalls fort
bis 1818 (Bek. vom 30. Dez. 1818). Die Stifter haben jetzt
ihre Bedeutung abgesehen von der Landstandschaft wesentlich nur
noch in den Präbenden, die sie den Capitularen bringen, und in
etwaigen Stiftungen, über welche die Capitel verfügen. Die Ca—
pitulare werden vom König auf Vorschlag des Capitels ernannt.
Das Staatsrecht hat nur noch bei der Zusammensetzung der
Ständeversammlung dieser Stifter zu gedenken.
Die Kirche als solche, als religiöse Institution, war unter
den alten Ständen nicht vertreten. Es fragt sich, ob ihre Ein—
richtung jetzt eine Darlegung im Staatsrecht beanspruchen kann.
Im Allgemeinen muß diese Darlegung dem Kirchenrecht überlassen
werden. Aber schon mit Rücksicht auf die Verfassung kann sie im
Staatsrecht nicht völlig übergangen werden s. 8 12.
Die Universität dagegen muß heutzutage in erster Linie als
Lehranstalt aufgefaßt werden und ihre Einrichtung kann, trotz der
Forterhaltung ihrer eigenthümlichen Organisation und corpora-
tiver Rechte nicht getrennt werden von dem Zusammenhang mit
dem gesammten Schulwesen.
Was die Städte betrifft, so fallen sie heute unter den allge-
meinen Begriff des Communalwesens, das neben den Städten
auch die Landgemeinden und die sie ergänzenden selbstständigen
Gutsbezirke umfaßt. Die Communaleinrichtung gehört zu den
Grundlagen des Staatswesens; der Form nach besondere Orga-
nisationen mit besonderen Rechten, nicht blos Verwaltungsbezirke
des Staats, sind sie bestimmt, den Staat in gewisser Weise zu
ergänzen und sind eben darum eine ganz allgemeine Einrichtung;
sie enthalten eine Gebietsgliederung des Staats, nicht blos eine
Personengliederung. Ihre Bedeutung ist eine sehr vielseitige; von
ihrer Einrichtung im Allgemeinen ist in diesem Abschnitt zu
reden.
Keine andere öffentliche Corporation hat in derselben Weise
Anspruch darauf, im Staatsrecht mitbetrachtet zu werden. Da
aber die heutigen Bezirksverbände, obwohl in wesentlichen Punkten
von den Gemeinden unterschieden, doch gleichfalls eine allgemeine
Einrichtung auf der Grundlage der Gebietsgliederung sind, da sie