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89.
Gebietsabschluß.
I. Das Königreich Sachsen ein einheitlicher Staat mit ein-
heitlicher Verfassung, VuU. #8# 1. (Wegen der Lausitz s. u.)
§ 1 zunächst zu beziehen auf das Königreich Sachsen in seinem
Bestand zur Zeit der Emanation der Verfassung. Weiter aber
ein allgemeiner Rechtssatz für die Zukunft für jeden Bestand des
Königreichs. Der Grundsatz des 8 1 schließt weder Vergröße-
rung noch Verkleinerung des Gebietes aus. Der Territorialbe=
stand des Jahres 1831 wollte durch 8 1 nicht verfassungsrecht-
lich abgeschlossen werden, so daß eine Aenderung als Verfassungs-
änderung zu betrachten wäre.
Dagegen schließt der Grundsatz des § 1 das Bestehen ver-
schiedener Verfassungen für verschiedene Theile des Königreichs
aus. Es würde dann überhaupt einen einheitlichen Staat nicht
mehr bilden. § 1 hat aber eine weitere Bedeutung: er läßt
auch einzelne Ausnahmen von der Verfassung für einzelne Theile
des Königreichs nicht zu. Es soll nur eine einzige Verfassung
geben und diese soll für das ganze Königreich gelten. Unter
Verfassung ist hierbei lediglich die Verfassungsurkunde nebst den
als Theile derselben aufzufassenden Verfassungsgesetzen (s. o. 8 3)
zu verstehen.
Endlich schließt § 1 die Theilung des Königreichs im e. S
aus d. h. das Auseinanderlegen in verschiedene Staaten, von
denen keiner für sich das bisherige Staatswesen fortsetzt, unter
verschiedenen Trägern der Staatsgewalt. Die wichtigste, aber
nicht einzige Art solcher eig. Theilung, die Theilung im Erb-
gang, ist schon durch das Thron-Successionsrecht ausgeschlossen.
Der Grundsatz der Untheilbarkeit ist nicht neu (Individual-
succession im Albertinischen Testament von 1499). Er galt ins-
besondere für die Erblande. Er hatte aber nicht die allgemeine
verfassungsmäßige Grundlage für den Gesammtlandesbesitz, wie
sie jetzt in dessen staatlicher Einheit nach § 1 der Vl. ge-
geben ist.