Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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II. Gebietsveräußerung zulässig ohne den Verfassungsände— 
rungsweg, aber nur mit Zustimmung der Stände, VU. 82 Abs. 1. 
Der Satz bezieht sich also auf Veräußerungsacte der Regierung. 
Folgen der Verletzung dieser Vorschrift (Nichtigkeit der Ver— 
äußerung?). Das Veräußerungsverbot ist nicht neu. 
III. Gebietserwerbungen in der Verfassung nicht hervorge- 
hoben. Daraus folgt nicht, daß sie nur im Weg der Verfassungs- 
änderung zulässig wären ls. o. I.; da Veräußerungen diesen Weg 
nicht brauchen, so noch weniger Erwerbungen; auch aus Abf. 2 
des § 2 der All. folgt dies s. sofort u. IV.), vielmehr daß sie 
lediglich als solche nicht einmal der ständischen Zustimmung be- 
dürfen. 
Da es sich hier lediglich um einen Gebietserwerb für das 
Königreich Sachsen, um eine Vergrößerung dieses Staates han- 
delt (§ 5 der Vll. gehört gar nicht hierher], so muß der Erwerb 
auf einem Regierung sact beruhen. Ist ein solcher vorhanden, 
dann ist auf ihn wieder § 1 der Vll. anzuwenden. Wäre dies 
aus völkerrechtlichen Gründen nicht zulässig, so würde der Erwerb 
dadurch nicht staatsrechtlich ungültig. 
IV. Grenzberichtigungen, VU. § 2 Abs. 2. Begriff. Sie 
können nicht blos Gebietsveräußerungen sondern auch Erwer- 
bungen in sich schließen; in §#2 sind sie nur in ersterer Beziehung 
aufgefaßt (weil Erwerbungen ohnehin nicht beschränkt sind). Die 
letzten Worte des § 2 erklären sich aus dem Begriff der Grenz- 
berichtigung, wodurch sich ihr Sinn bestimmt. (S. auch wegen 
Regelung und Erhaltung der Landesgrenze v. d. Mosel, Reper- 
torium des Königl. Sächs. Verwaltungsrechts s. v. Grenzreguli- 
rung, Grenz= und Hoheitsrechte). 
V. Die vorstehenden Sätze zeigen, inwiesern hinsichtlich der 
Gebietsgestaltung der König durch die Landesverfassung beschränkt 
(oder nicht beschränkt) ist. Sie schließen anderweitige Schranken, 
wie sie das Völkerrecht und das Deutsche Reichsrecht enthält, 
nicht aus. Diese weiteren Schranken sind hier nicht zu ver- 
folgen. 
Anmerkung. 
Der Territorialbestand des Königreichs Sachsen, wie er 1831 war, hat 
seitdem nur eine ganz unbedeutende Aenderung erfahren durch den Erwerb 
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