Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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einen neuen bevorrechteten Stand schaffen. Personaladel wird 
thatsächlich im Königreich Sachsen nicht verliehen, weder direct 
noch als Wirkung der Verleihung von Orden und Aemtern. 
III. Was nun den niederen Adel des Königreichs Sachsen 
betrifft, so kommt hier lediglich der Landesadel in Betracht (keine 
Reichsritterschaft). 
Auch in Sachsen war zu unterscheiden zwischen dem Adel als 
persönlicher erblicher Qualität und der Verbindung der adeligen 
Person mit dem Rittergut. Die persönlichen Vorrechte haben im 
Ganzen aufgehört, indem sie stückweise durch die Gesetzgebung be- 
seitigt wurden. Ganz besonders aber hat längst das Vorrecht des 
Adels zur Erwerbung der Rittergüter und zur Ausübung der mit 
dem Rittergutsbesitz verbundenen besonderen Rechte aufgehört. 
Auch diese letztern Rechte haben größtentheils in derselben Weise 
ihr Ende gefunden. Doch sind auch jetzt noch mit dem Ritter- 
gutsbesitz besondere Rechte (s. die Zusammensetzung der Stände- 
versammlung und das Communalwesen) verbunden. Da dieselbe 
aber dem Rittergutsbesitzer als solchem und ohne Rücksicht auf 
die adelige Qualität desselben zustehen, so ist in soweit der Stand 
der Rittergutsbesitzer an die Stelle des Adelsstandes getreten. 
Der Adelsstand erhält sich aber, abgesehen von seiner that- 
sächlichen Bedeutung, fort durch das erbliche Vorrecht des adeligen 
Titels und Wappens. 
Was aber den Rittergutsbesitzerstand betrifft, so ist er kein 
erblicher Stand, kein Geburtsstand. Die Verfassungsurkunde be- 
zieht sich auf den Rittergutsbesitz lediglich, soweit er für die 
Ständeversammlung in Betracht kommt. Nach den ursprünglichen 
Entwürfen der Verfassung und des Wahlgesetzes waren denselben 
je ein Verzeichniß der Rittergüter beigegeben. Das Verzeichniß 
der Verfassung enthielt die „bisher landtagsfähigen Rittergüter", 
das des Wahlgesetzes alle Rittergüter; das erstere Verzeichniß 
sollte bestimmend sein für das Wahlrecht der Rittergutsbesitzer 
zur ersten Kammer, das zweite für deren (setzt nicht mehr be- 
stehendes) Wahlrecht zur zweiten Kammer. Die Stände wünschten, 
daß auch für die Wahlen zur ersten Kammer alle Rittergüter 
berechtigt sein sollten, daß also das Verzeichniß des Wahlgesetzes 
auch hinsichtlich der ersten Kammer maßgebend sein solle. Sie
	        
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