— 39 —
einen neuen bevorrechteten Stand schaffen. Personaladel wird
thatsächlich im Königreich Sachsen nicht verliehen, weder direct
noch als Wirkung der Verleihung von Orden und Aemtern.
III. Was nun den niederen Adel des Königreichs Sachsen
betrifft, so kommt hier lediglich der Landesadel in Betracht (keine
Reichsritterschaft).
Auch in Sachsen war zu unterscheiden zwischen dem Adel als
persönlicher erblicher Qualität und der Verbindung der adeligen
Person mit dem Rittergut. Die persönlichen Vorrechte haben im
Ganzen aufgehört, indem sie stückweise durch die Gesetzgebung be-
seitigt wurden. Ganz besonders aber hat längst das Vorrecht des
Adels zur Erwerbung der Rittergüter und zur Ausübung der mit
dem Rittergutsbesitz verbundenen besonderen Rechte aufgehört.
Auch diese letztern Rechte haben größtentheils in derselben Weise
ihr Ende gefunden. Doch sind auch jetzt noch mit dem Ritter-
gutsbesitz besondere Rechte (s. die Zusammensetzung der Stände-
versammlung und das Communalwesen) verbunden. Da dieselbe
aber dem Rittergutsbesitzer als solchem und ohne Rücksicht auf
die adelige Qualität desselben zustehen, so ist in soweit der Stand
der Rittergutsbesitzer an die Stelle des Adelsstandes getreten.
Der Adelsstand erhält sich aber, abgesehen von seiner that-
sächlichen Bedeutung, fort durch das erbliche Vorrecht des adeligen
Titels und Wappens.
Was aber den Rittergutsbesitzerstand betrifft, so ist er kein
erblicher Stand, kein Geburtsstand. Die Verfassungsurkunde be-
zieht sich auf den Rittergutsbesitz lediglich, soweit er für die
Ständeversammlung in Betracht kommt. Nach den ursprünglichen
Entwürfen der Verfassung und des Wahlgesetzes waren denselben
je ein Verzeichniß der Rittergüter beigegeben. Das Verzeichniß
der Verfassung enthielt die „bisher landtagsfähigen Rittergüter",
das des Wahlgesetzes alle Rittergüter; das erstere Verzeichniß
sollte bestimmend sein für das Wahlrecht der Rittergutsbesitzer
zur ersten Kammer, das zweite für deren (setzt nicht mehr be-
stehendes) Wahlrecht zur zweiten Kammer. Die Stände wünschten,
daß auch für die Wahlen zur ersten Kammer alle Rittergüter
berechtigt sein sollten, daß also das Verzeichniß des Wahlgesetzes
auch hinsichtlich der ersten Kammer maßgebend sein solle. Sie