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fanden aber dieses letztere unrichtig und unvollständig, und
schlugen vor, daß die vier Kreisvorsitzenden und der Oberlausitzer
Landesälteste sich über die Grundsätze, welche Güter als landtags—
fähige Rittergüter anzusehen, vereinigen, die Verzeichnisse der
Rittergüter berichtigen, und das Resultat ihrer Vereinigung unter
Beilegung der berichtigten Verzeichnisse, nach Befinden nach vor—
heriger Mittheilung an die Stände, der Regierungsbehörde gut—
achtlich anzeigen sollen. Die Regierung ging darauf ein (s. auch
Kgl. VO. v. 20. Febr. 1832). Die Arbeit wurde jedoch erst nach
der Publikation der Verfassungsurkunde fertig: mit einer König—
lichen Verordnung vom 6. November 1832 wurde das „nunmehr
festgestellte" Verzeichniß der Rittergüter publicirt.
Da die Absicht war, in dieses Verzeichniß alle Rittergüter
aufzunehmen, so beantwortet dasselbe die Frage, welche Güter
Rittergüter seien, überhaupt, und nicht blos hinsichtlich der Land-
tagswahlen. So wird es auch ersichtlich überall aufgefaßt.
Das Verzeichniß von 1832 gilt noch. In der Verordnung
vom 4. Dezember 1868 zur Ausführung des Wahlgesetzes sagt
§ 3, es habe auch ferner dabei zu bewenden „soweit nicht später
einzelne Abänderungen erfolgt sind“. Wie diese Abänderungen be-
wirkt oder constatirt werden, darüber sind Grundsätze nicht publicirt.
IV. Die Oberlausitzer Standesherrschaften Königsbrück und
Reibersdorf wurden früher zum Theil als feuda majora aufgefaßt
und ihre Besitzer als dem hohen (Landes-)Adel zugehörig angesehen.
Die Besitzer dieser Standesherrschaften gehören jedoch als solche
nicht dem hohen Adel an. Sie hatten zwar selbst wieder Vasallen;
dies kam aber vereinzelt auch bei der Ritterschaft vor. Daß die
Standesherrschaften nur dem Adel zugänglich seien, ist jedenfalls
jetzt nicht mehr festzuhalten. Auch jetzt noch ist aber mit diesen
Standesherrschaften im Verhältniß zum Rittergutsbesitz eine beson-
ders hohe Stellung verbunden, welche in der Landstandschaft zu den
Oberlausitzer Provinzialständen und zur Ständeversammlung des
Königreichs (Vll. § 63 Z. 6, 7) hervortritt. Nun fragt sich, ob
diese noch vorhandenen besonderen Rechte jedem Besitzer dieser
Herrschaften zukommen, oder jedem adeligen Besitzer, oder nur
bestimmten Familien. Das Erste würde sich zunächst aus dem
Wortlaut der Verfassungsurkunde ergeben. Das Letztere wird