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sog. Lehnsherrschaften (VU. 8 63 12), die ebenfalls Sächsische
Lehen waren und auf welche der besondere Rechtsstand nach den
Recessen sich nicht bezog. Die Landstandschaft in der ersten Classe
der Cursächsischen Stände (Prälaten, Grafen und Herren) hatten
die Herren von Schönburg längst ausgeübt, aber, wie sie be—
haupteten, nicht als Besitzer der Receßherrschaften; in den Recessen
verpflichteten sie sich nun dazu, wegen dieser Herrschaften auf den
Landtagen zu erscheinen. Auch in dem weiteren Ausschuß der
Ritterschaft hatten sie einen auf ihren Rittergutsbesitz begründeten
Sitz, den einzunehmen ihnen die Recesse gleichfalls zur Pflicht
machen. Im Jahre 1700 wurden die Herren von Schönburg in
den Reichsgrafenstand erhoben, der Curfürst anerkannte diese
Würde in dem Vertrag von 1740; 1790 ertheilte der Kaiser der
älteren Linie die Reichsfürstenwürde, was vom Curfürsten von
Sachsen ebenfalls anerkannt wurde.
Ueber die innere Gliederung des Hauses und die Vertheilung
der Receß- und Lehnsherrschaften giebt die untenstehende Skizze“)
kurze Auskunft (von staatsrechtlichem Interesse s. VIl. 8 63 4, 12).
*) Genealogische Skizze des Hauses Schönburg (Hopf, historisch-genea-
logischer Atlas Abth. I Bd. 1 S. 162,3, Gothaischer Kalender).
Hermann I. 1166.82
Ernst 4# 1534
Hugo I. 1 1565 Wolfgang I. 7 1581
Obere Linie untere Linie
v Wolfgang II. 1 1612
Wolfgang Ernst I. Wolfgang Heinrich I.
1622 1657
Gr. Otto Carl Friedrich
Fürst 1790 1 1800 Schönburg-Hinterglauchau Schönburg-Forderglauchau
JF. Otto Victor F. Eduard .
1869 1812
Schönburg-Waldenburg Schönburg-Hartenstein
F. Otto Friedrich F. Alexander
geb. 22. Oct. 1819 geb. 5. März 1826
(Receßherrschaft Wal= (Receßherrschaft Har- Gr. Carl
denburg, Lichtenstein, tenstein . geb. 13. Mai 1832
Stein; Lehnsherr- . [Receßherrschaft Forder-
schaft Remse. Gr. Clemens glauchau; Lehnsherr-
geb. 19. Nov. 1829 schaften Penig und Wech-
[Receßherrschaft Hinter- selburg!)
glauchau; Lehnsherrschaft
Rochsburaf]