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Die Rechte, die den Fürsten und Grafen, Herren von Schön-
burg durch die Recesse gewährt wurden, betrafen die Ausübung
von Hoheitsrechten und Regalien innerhalb der Receßherrschaften,
ferner kirchliche Rechte, Ehrenrechte. Eine allgemeine Clausel
reservirt ihnen aber auch alle nicht ausgedrückten hergebrachten
Rechte unbeschadet der Curfürstlichen Rechte.
Das Jahr 1806 hatte keine Aenderung in diesem besonderen
Rechtsstand gegenüber von Sachsen zur Folge; nur die Reichs-
und Kreisstandschaft des Hauses Schönburg fiel weg. Auf dem
Wiener Congreß stellte der König von Sachsen eine Versicherung
aus, die als Theil des Friedensschlusses mit Sachsen angesehen
werden sollte und der Wiener Congreßacte selbst angefügt wurde,
des Inhalts, daß der König sich den Congreßmächten gegenüber
verpflichtet, erstens die Vortheile und Rechte anzuerkennen, die den
Fürsten und Grafen von Schönburg im Deutschen Bund werden
zugesichert werden, zweitens daß die Bestimmungen der Recesse
von 1740 allzeit werden beachtet werden. Art. 14 der Bundes-
acte war in seinen besonderen Bestimmungen auf das Haus
Schönburg nicht anwendbar, weil dasselbe nicht erst 1806 oder
seitdem subjicirt worden war; der hohe Adel des Hauses war nicht
durch die Anerkennung in Art. 14 bedingt.
Weiterhin wurde dann in der That der Rechtsstand des
Hauses Schönburg Gegenstand von Bundesbeschlüssen. Der Bun-
desbeschluß vom 19. August 1825 führte in seiner Beilage die
beiden fürstlichen Linien unter denjenigen Familien des hohen
ebenbürtigen Adels auf, deren Häuptern das Prädicat „Durch-
laucht“ zukommt, während der Bundesbeschluß vom 13. Februar
1828½ in derselben Weise das übrige Haus unter den hochadligen
ebenbürtigen gräflichen Familien nannte, deren Häuptern das
Prädicat „Erlaucht“ gewährt wurde. Ganz besonders aber stellte
der Bundesbeschluß vom 7. August 1828 (veranlaßt durch einen
Antrag des Hauses Schönburg von 1818) die rechtlichen Ver-
hältnisse des Hauses Schönburg im Deutschen Bunde fest, indem
er demselben in Rücksicht auf seine vormalige Stellung zum
Deutschen Reich, unbeschadet aller aus den Recessen des Jahres
1740 hervorgehenden Rechtsverhältnisse, diejenigen persönlichen
und Familien-Rechte und Vortheile einräumte, welche durch die