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der Irrung zwischen der Regierung und dem Haus Schönburg
über die receßmäßigen Rechte oder der Verletzung derselben durch
die Gesetzgebung oder Verwaltung Sachsens hat das Haus Schön—
burg den Rechtsweg vor einem Sächsischen Gericht und nötigen—
falls den Recurs an die Bundesversammlung, wogegen das Haus
Schönburg auf die Anrufung der Congreßmächte verzichtet.
Die Sächsische Gerichtsorganisation von 1855 hatte dann den
Receß vom 22. August 1862 zur Folge (Kgl. Declaration und
Kgl. Verordnung vom 1. März 1865, nachträgliche Erklärung
des Hauses Schönburg vom 6. Februar 1865). Wegen der
Berggerechtsame waren die besonderen Recesse vom 17. November
1856, 23. Dezember 1864 (Verordnung vom 20. November 1856,
13. Februar 1865) zu Stande gekommen.
Die Auflösung des Deutschen Bundes und die Gründung
des Norddeutschen Bundes war für das Verhältniß des Hauses
Schönburg zum Königreich Sachsen ohne Bedeutung. [Daß nun
das Recht des Hauses Schönburg zur Anrufung der Congreßmächte
wieder aufgelebt sei, ist nicht richtig.) Für das Verhältniß zum
Deutschen Reich war dies aber nicht bestimmend; die Vorrechte
des Hauses enthalten keine Beschränkung des Reichsrechts.
Die Deutsche Justizgesetzgebung gab Anlaß zu neuer Verein-
barung, die in dem Receß vom 29. October 1878 (Kgl. Verordnung
vom 30. Oktober 1878) enthalten ist. Die Gerichtsbarkeit (einschließ-
lich des Begnadigungsrechts) geht darnach in ihrem ganzen Umfang
auf den Staat über. Aber auch auf seine Verwaltungsbefugnisse ver-
zichtet das Haus Schönburg in weitem Umfang und anerkennt ins-
besondere die Organisations= und Communalgesetzgebung von 1873
und für die Zukunft das Gesetzgebungsrecht in diesen Gebieten un-
abhängig von der Zustimmung des Hauses. Verschiedene besondere
Rechte werden aber ausdrücklich vorbehalten, besonders das persön-
liche Recht der Mitglieder, öffentliche Aemter abzulehnen, das Recht,
sich innerhalb der Lehns= und Receßherrschaften bei Ausübung ihrer
in das öffentliche Recht einschlagenden Befugnisse durch Bevoll-
mächtigte vertreten zu lassen, Befreiung von der Pflicht zum Er-
werb des Bürgerrechts und zu Ableistung des Bürgergelöbnisses.
Das Prädicat „Durchlaucht“ resp. „Erlaucht“ wird sämmtlichen
Mitgliedern der fürstlichen resp. gräflichen Linie zugestanden. Der