— 48 —
Linie Wildenfels ohne besonderen reichsständischen Besitz bedeutete
nicht den Austritt derselben aus dem Gesammthaus. Die der
Erwerbung von Wildenfels vorhergehende Arnsberger Vereinigung
von 1578 insbesondere statuirte die Einheit der Familie für die
Zukunft. Jedenfalls kommt also dem besonderen Haus Solms-
Wildenfalls hoher Adel zu. Da aber Wildenfels selbst unter der
Laudeshoheit Cursachsens stand, so war keine Veranlassung, einen
umfänglichen besonderen Rechtsstand für diese Herrschaft in Sachsen
festzustellen. Zur Beseitigung gewisser Streitigkeiten wurden jedoch
durch einen Receß vom Jahre 1706 die Besteuerungsverhältnisse
in der Herrschaft Wildenfels vertragsmäßig geordnet. Der Deutsche
Bund anerkannte den hohen Adel des Hauses. Der Bundesbeschluß
vom 12. März 1829 führt unter den gräflichen Familien, deren
Häuptern um ihres hohen Adels und ihrer Ebenbürtigkeit willen
das Prädicat „Erlaucht“ zukommen soll, das Haus Solms-Wil-
denfels besonders auf. Die Verfassung hat in diesem Rechtsstand
nichts geändert; das vertragsmäßige Recht des Hauses wurde bei
der Schöpfung der Verfassung von 1831 ausdrücklich anerkannt.
Das Landstandschaftsrecht wurde in § 63 3 durch einen Sitz in
der ersten Kammer ersetzt. Eine Uebereinkunft vom 7. Juli 1846
fügte die Herrschaft Wildenfels in das allgemeine Sachsische
Steuersystem ein und hob den Vertrag von 1706 auf. Die Kogl.
Declaration, welche dieser Uebereinkunft mit ständischer Ermäch=
tigung die Genehmigung ertheilte, anerkannte die Ebenbürtigkeit
des Hauses „jedoch außer aller Beziehung auf den Besitz der
Herrschaft Wildenfels und einer etwa behauptet werdenden ehe-
maligen Reichsunmittelbarkeit derselben", ertheilte das Prädicat
„Erlaucht“ dem jeweiligen Besitzer der Herrschaft Wildenfels von
der Descendenz des dermaligen Besitzers Friedrich Magnus II.
und seines verstorbenen Bruders Emich Otto Friedrich, oder bei
mehreren gemeinschaftlichen Besitzern, dem ältesten derselben, und
zuerkannte auch die Militairfreiheit dem dermaligen Besitzer und
seiner Descendenz. Das Landstandschaftsrecht der Verfassungs-
urkunde wurde in dem Receß auch vertragsmäßig anerkannt.
Dieser besondere vertragsmäßige Rechtsstand kommt nur dem
Solms'schen Haus Wildenfels zu, nicht jedem Besitzer der Herr-
schaft Wildenfels. Nur die Landstandschaft macht davon eine