Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Linie Wildenfels ohne besonderen reichsständischen Besitz bedeutete 
nicht den Austritt derselben aus dem Gesammthaus. Die der 
Erwerbung von Wildenfels vorhergehende Arnsberger Vereinigung 
von 1578 insbesondere statuirte die Einheit der Familie für die 
Zukunft. Jedenfalls kommt also dem besonderen Haus Solms- 
Wildenfalls hoher Adel zu. Da aber Wildenfels selbst unter der 
Laudeshoheit Cursachsens stand, so war keine Veranlassung, einen 
umfänglichen besonderen Rechtsstand für diese Herrschaft in Sachsen 
festzustellen. Zur Beseitigung gewisser Streitigkeiten wurden jedoch 
durch einen Receß vom Jahre 1706 die Besteuerungsverhältnisse 
in der Herrschaft Wildenfels vertragsmäßig geordnet. Der Deutsche 
Bund anerkannte den hohen Adel des Hauses. Der Bundesbeschluß 
vom 12. März 1829 führt unter den gräflichen Familien, deren 
Häuptern um ihres hohen Adels und ihrer Ebenbürtigkeit willen 
das Prädicat „Erlaucht“ zukommen soll, das Haus Solms-Wil- 
denfels besonders auf. Die Verfassung hat in diesem Rechtsstand 
nichts geändert; das vertragsmäßige Recht des Hauses wurde bei 
der Schöpfung der Verfassung von 1831 ausdrücklich anerkannt. 
Das Landstandschaftsrecht wurde in § 63 3 durch einen Sitz in 
der ersten Kammer ersetzt. Eine Uebereinkunft vom 7. Juli 1846 
fügte die Herrschaft Wildenfels in das allgemeine Sachsische 
Steuersystem ein und hob den Vertrag von 1706 auf. Die Kogl. 
Declaration, welche dieser Uebereinkunft mit ständischer Ermäch= 
tigung die Genehmigung ertheilte, anerkannte die Ebenbürtigkeit 
des Hauses „jedoch außer aller Beziehung auf den Besitz der 
Herrschaft Wildenfels und einer etwa behauptet werdenden ehe- 
maligen Reichsunmittelbarkeit derselben", ertheilte das Prädicat 
„Erlaucht“ dem jeweiligen Besitzer der Herrschaft Wildenfels von 
der Descendenz des dermaligen Besitzers Friedrich Magnus II. 
und seines verstorbenen Bruders Emich Otto Friedrich, oder bei 
mehreren gemeinschaftlichen Besitzern, dem ältesten derselben, und 
zuerkannte auch die Militairfreiheit dem dermaligen Besitzer und 
seiner Descendenz. Das Landstandschaftsrecht der Verfassungs- 
urkunde wurde in dem Receß auch vertragsmäßig anerkannt. 
Dieser besondere vertragsmäßige Rechtsstand kommt nur dem 
Solms'schen Haus Wildenfels zu, nicht jedem Besitzer der Herr- 
schaft Wildenfels. Nur die Landstandschaft macht davon eine
	        
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