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Ausnahme; sie kommt (ähnlich wie bei den Standesherrschaften
oben IV) den adeligen Besitzern überhaupt zu.
Die Militairfreiheit ist auch durch die Reichsgesetzgebung
anerkannt. Reichsgesetz vom 9. November 1867 § 1. Sacchsische
Verordnung vom 29. October 1875.
Anhang 1. Die adeligen Lehen.
1. Die oben III—VI besprochenen Rittergüter und Herr-
schaften waren im Allgemeinen landesherrliche Lehen; auch After-
lehnsverhältnisse kamen bei ihnen vor; namentlich war dies der
Fall hinsichtlich der mit den Herrschaften verbundenen Ritter-
güter; vereinzelt findet sich auch bei ritterschaftlichen Familien
Afterlehnsherrlichkeit.
Es kamen aber auch manche Ausnahmen von der landesherr-
lichen Lehnsherrlichkeit vor. Abgesehen davon, daß einzelne Ritter-
güter allod waren, so kam die Lehnsherrlichkeit über die Sächsischen
Rittergüter zum Theil dem Reiche, zum Theil auswärtigen Lehns-
herrn zu. Auch findet sich vereinzelt eigene Lehnsherrlichkeit
Sächsischer Unterthanen.
Durch das Kgl. Patent vom 23. August 1809 wurde die
Lehnsherrlichkeit des Reichs und auswärtiger Lehnsherrn auf den
König übertragen s . § 8 V, so daß es von da an keine aus-
wärtigen Lehen in Sachsen mehr gab.
Es scheint aber, daß auch die eignen Lehen verschwanden
bezw. die Oberlehnsherrlichkeit des Landesherrn anerkennen
mußten (7), und daß beim Zustandekommen der Verfassung nur
noch landesherrliche Lehnsherrlichkeit, zum Theil mit sich an-
schließender Afterlehnsherrlichkeit, vorhanden war.
2. § 17 Abs. 3 der Verfassungsurkunde bestimmt, daß heim-
fallende Lehen dem Staatsgut zuwachsen, wodurch dann nach den
Grundsätzen des § 18 die Wiederverleihung ausgeschlossen war.
Auch sonst ist die Tendenz des Abs. 3 gegen das Lehnwesen ge-
richtet, dessen Verschwinden er auch anbahnt, namentlich durch die
Hervorhebung des dem König verbleibenden Rechts, Erbverwand-
lungen zu bewilligen.
3. Auf dem Weg der Erbverwandlung kam man dann
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