Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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auch dem Ziele näher; die Kgl. Declaration vom 22. Februar 1834 
sagt dieselbe gegen einen bestimmten Canon zu auf Ansuchen der 
Vasallen, abgesehen von den Schönburg'schen Receßherrschaften, der 
Herrschaft Wildenfels und den auf dem Fall stehenden Lehen; die 
Declaration vom 3. Juni 1852 hob die letztere Ausnahme auf. 
4. Fast erreicht aber wurde das Ziel durch Königliche De- 
claration und Gesetz vom 22. Mai 1872. Hier wird 1. bestimmt, 
daß neue Lehen nicht mehr begründet werden können; sodann 
2. verzichtet der König auf seine Lehnsherrlichkeit mit zwei Aus- 
nahmen, a) hinsichtlich der auf Heimfall stehenden Lehen, b) hin- 
sichtlich der mit Afterlehnsherrlichkeit verbundenen Lehen. Mit 
dem Augenblick, wo ein Lehen aufhört, auf Heimfall zu stehen, 
oder wo der Afterlehnsverband aufhört (insbesondere durch Ver- 
zicht), muß der Königliche Verzicht ipso jure in Wirksamkeit treten 
und das bisher davon noch ausgenommene Lehen beseitigen. Auch 
den Weg der Erbverwandlungen konnte der König noch weiter 
gehen. 
In der That sind die auf Heimfall stehenden Lehen verschwun- 
den und zwar, wie es scheint, durch Erbverwandlung s. Otto S. 20. 
Afterlehnsverhältnisse scheinen 1872 nur noch bei den Häusern 
Schönburg und Solms-Wildenfels und bei dem ritterschaftlichen 
flugk'schen Geschlecht vorgekommen zu sein (nicht mehr also bei 
den Oberlausitzer Standesherrschaften; wenigstens wäre das aus 
Otto S. 13 Anm. 21 zu schließen). Nachdem nun die Schön- 
burg'sche und die v. Pflugk'sche Afterlehnsherrlichkeit durch Ver- 
zicht aufgehört hat (Verordnung vom 2. November 1873), ist auch 
die Königliche Lehensherrlichkeit gegenüber dem Haus Schönburg 
und gegenüber den Pflugk'schen Gevettern weggefallen. Jetzt 
scheint also nur noch zu bestehen der Afterlehnsverband zwischen 
dem Haus Solms-Wildenfels und seinen Aftervasallen und, so 
lange dies der Fall ist, die Lehensherrlichkeit des Königs gegen- 
über dem Haus Solms-Wildenfels. Die Rechte der Mitbelehnten 
sind durch den Verzicht des Königs von 1872 nicht berührt. Das 
Gesetz von 1872 (dazu Verordnung vom 23. Mai 1872) hat diese 
Rechtsverhältnisse geordnet. Darüber s. das Privatrecht. 
K. S. Zachariä, Handbuch des Kgl. Sächs. Lehnrechts 
2. Aufl. 1823.
	        
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