Otto, das Recht der Lehngüter in den Erblanden des
Königreichs Sachsen 1888.
Anhang 2. Das Standeserhöhungsrecht.
Das Standeserhöhungsrecht steht dem König von Sachsen
in demselben. Sinne zu, wie allen deutschen Fürsten (s. d. Deutsche
Staatsrecht).
Wie sich dieses Recht von selbst versteht, ohne einen beson-
deren rechtlichen Ausdruck gefunden zu haben, so versteht es sich
auch von selbst, daß jede Auszeichnung (Titel, Wappen, Prädicat,
Orden 2c.), die unter den Begriff der Standeserhöhung (in dem
weiteren Umfang des Worts) fällt, innerhalb Sachsens nur auf
Grund des Königlichen Willens (Verleihung von Seiten des Königs,
Verleihung von Seiten Anderer mit Ermächtigung des Königs oder
mit hinzukommender nachträglicher Genehmigung desselben) öffent-
liche Geltung in Anspruch nehmen kann. Bei dem gänzlichen Mangel
eingehender Vorschriften sind viele Zweifel in diesem Gebiete möglich.
Namentlich kann der Satz auf Fremde nicht ohne Weiteres ange-
wendet, aber auch hinsichtlich ihrer nicht überhaupt ausgeschlossen
werden. Aber auch hinsichtlich der eigenen Unterthanen können
sich Zweifel erheben. Was insbesondere die Annahme und Führung
einer nicht von der Universität Leipzig verliehenen akademischen
Würde betrifft, so hat die Verordnung vom 27. Dezember 1878
(G.= u. Vl. v. 1879 S. 1) für die Sächsischen Staatsangehörigen
Bestimmungen gegeben (nur die von Universitäten außerhalb des
Deutschen Reichs verliehenen akademischen Würden bedürfen zur
Annahme und Führung der Genehmigung, deren Ertheilung dem
Kultusministerium zukommt). Die Hofrangordnung und der Stem-
peltarif zum Gesetz vom 13. November 1876 betreffend den Ur-
kundenstempel (s. v. Prädicate, Standeserhöhung) enthalten gleich-
falls einiges hierher Gehörige. Auch das Reichsrecht wirkt in
dieses Gebiet der Standeserhöhungen im w. S. herein.
Was endlich die Orden und Ehrenzeichen insbesondere betrifft,
so wußte v. Römer in seinem Sächsischen Staatsrecht 1792, nur
von einem einzigen Orden zu berichten, dem
Orden des heiligen Heinrich, gestiftet 7. Oktober 1736 (Sta-
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