Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

Otto, das Recht der Lehngüter in den Erblanden des 
Königreichs Sachsen 1888. 
Anhang 2. Das Standeserhöhungsrecht. 
Das Standeserhöhungsrecht steht dem König von Sachsen 
in demselben. Sinne zu, wie allen deutschen Fürsten (s. d. Deutsche 
Staatsrecht). 
Wie sich dieses Recht von selbst versteht, ohne einen beson- 
deren rechtlichen Ausdruck gefunden zu haben, so versteht es sich 
auch von selbst, daß jede Auszeichnung (Titel, Wappen, Prädicat, 
Orden 2c.), die unter den Begriff der Standeserhöhung (in dem 
weiteren Umfang des Worts) fällt, innerhalb Sachsens nur auf 
Grund des Königlichen Willens (Verleihung von Seiten des Königs, 
Verleihung von Seiten Anderer mit Ermächtigung des Königs oder 
mit hinzukommender nachträglicher Genehmigung desselben) öffent- 
liche Geltung in Anspruch nehmen kann. Bei dem gänzlichen Mangel 
eingehender Vorschriften sind viele Zweifel in diesem Gebiete möglich. 
Namentlich kann der Satz auf Fremde nicht ohne Weiteres ange- 
wendet, aber auch hinsichtlich ihrer nicht überhaupt ausgeschlossen 
werden. Aber auch hinsichtlich der eigenen Unterthanen können 
sich Zweifel erheben. Was insbesondere die Annahme und Führung 
einer nicht von der Universität Leipzig verliehenen akademischen 
Würde betrifft, so hat die Verordnung vom 27. Dezember 1878 
(G.= u. Vl. v. 1879 S. 1) für die Sächsischen Staatsangehörigen 
Bestimmungen gegeben (nur die von Universitäten außerhalb des 
Deutschen Reichs verliehenen akademischen Würden bedürfen zur 
Annahme und Führung der Genehmigung, deren Ertheilung dem 
Kultusministerium zukommt). Die Hofrangordnung und der Stem- 
peltarif zum Gesetz vom 13. November 1876 betreffend den Ur- 
kundenstempel (s. v. Prädicate, Standeserhöhung) enthalten gleich- 
falls einiges hierher Gehörige. Auch das Reichsrecht wirkt in 
dieses Gebiet der Standeserhöhungen im w. S. herein. 
Was endlich die Orden und Ehrenzeichen insbesondere betrifft, 
so wußte v. Römer in seinem Sächsischen Staatsrecht 1792, nur 
von einem einzigen Orden zu berichten, dem 
Orden des heiligen Heinrich, gestiftet 7. Oktober 1736 (Sta- 
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