Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Anhang 3. Die Juden (und § 33 der Verfassungsurkunde 
überhaupt). 
I. Die Juden waren auch in Sachsen nicht voll berechtigt 
s. v. Römer II 484/5, 509, 612, 738, III 181; Weiße 1 94. 
Sie bildeten daher einen besonderen Stand (auf dem Glaubens- 
bekenntniß beruhend, nicht Geburtsstand). Dieser verminderte 
Rechtsstand ist auch in der Verfassungsurkunde § 33 festgehalten 
(übrigens in allgemeiner Form und ohne Hervorhebung der 
Juden). Die Verordnung vom 20. April 1849 VI zur Aus- 
führung einiger Bestimmungen der Grundrechte constatirt die 
Gleichstellung der Juden mit den Christen in Beziehung auf 
bürgerliche und staatsbürgerliche Rechte und staatsbürgerliche 
Pflichten. Dieser Satz blieb auch von der Wiederaufhebung der 
Grundrechte unberührt, Gesetz vom 12. Mai 1851 § 3 f. o. § 2 III. 
Durch das Verfassungsgesetz von 1868 wurde § 33 der Ver- 
fassungsurkunde aufgehoben und durch Z. II dieses Gesetzes ersetzt 
(s. die neueren Ausgaben der Verfassung) und das Reichsgesetz 
vom 3. Juli 1869 (dazu Sächs. Verordnung vom 12. August 1869) 
hat die eine Hälfte dieses Satzes gleichfalls ausgedrückt s. das 
Reichsrecht. Die Juden haben also aufgehört ein besonderer 
Stand zu sein. 
II. § 33 der Verfassungsurkunde ist in der Hauptsache nur 
hinsichtlich der Juden praktisch geworden. Er hatte aber formell 
eine allgemeinere Bedeutung. Er ist nun überhaupt beseitigt und 
der jetzige Grundsatz der Unabhängigkeit der bürgerlichen und 
staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten von der Confession gilt 
allgemein für alle Confessionen. Ein Patent des Generalgouverne- 
ments vom 22. April 1814 hatte übrigens den griechischen Christen 
die bürgerlichen Rechte bereits zugestanden und ein Kgl. Rescript 
vom 7. August 1815 genehmigte diese Gleichstellung.
	        
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