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alle diese immer nur für eine Landessynode. Ihren Vorstand
wählt die Synode selbst. Zur Theilnahme an den Verhandlungen,
aber nicht an den Abstimmungen sind ferner berechtigt der Kultus—
minister, die übrigen in Evangelicis beauftragten Staatsminister,
sowie die von ihnen ernannten Commissare. Die Landessynode
hat das Recht zu Anträgen und Beschwerden beim Kirchen—
regiment, in erster Linie hat sie sich aber mit den Vorlagen der
in Evangelicis Beauftragten zu beschäftigen. Alle wichtigeren,
das Interesse der Landeskirche berührenden Fragen sollen der
Synode zur Erklärung vorgelegt werden. Ganz besonders aber
ist die Erlassung von Gesetzen, welche den Kultus oder die
Kirchenverfassung betreffen, und die Abänderung allgemeiner kirch—
licher Einrichtungen an die Zustimmung der Synode gebunden.
Die Gesetzgebung der Kirche wird also ausgeübt von den in
Evangelicis beauftragten Staatsministern unter Zustimmung der
Landessynode.
Die Kirchenvorstands= und Synodalordnung ist auch in der
Oberlausitz eingeführt (Verordnung vom 28. Mai 1868; dadurch
erhöht sich die Zahl der Synodalen um 3 Geistliche und 4 Laien,
die in 3 Wahlbezirken zu wählen sind, und einen Geistlichen und
einen Laien, die von den in Evangelicis Beauftragten bestimmt
werden). Die Ephoraleinrichtung besteht dagegen in der Ober-
lausitz nicht. Die Befugnisse der Kircheninspektionen kommen in
den Vierstädten den Stadträthen, sonst der Kreishauptmannschaft
Bautzen zu, unter Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte der
Patrone. Verordnungen vom 1. Juni 1863, 28. Mai 1868 und
12. September 1874.
2. Was die katholische Kirche (derselben gehören nach dem
Stand von 1885 1¼¾ % der Bevölkerung an) betrifft, so muß
zunächst zwischen der Oberlausitz und den Erblanden unterschieden
werden. Als 1635 die Lausitzen an Chursachsen fielen, waren
die kirchlichen Verhältnisse bereits geordnet. Der Decan des
Domstifts von Bautzen") hatte vor der Reformation in Abhängig-
*) Anmerkung. Das Stift und Capitel St. Petri von Bautzen wurde
immer als Domstift, Domcoapitel bezeichnet. Auch jetzt noch ist das der
offizielle Ausdruck (Vll. §5 63 9). Früher hieß die Stadt offiziell Budissin
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