Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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alle diese immer nur für eine Landessynode. Ihren Vorstand 
wählt die Synode selbst. Zur Theilnahme an den Verhandlungen, 
aber nicht an den Abstimmungen sind ferner berechtigt der Kultus— 
minister, die übrigen in Evangelicis beauftragten Staatsminister, 
sowie die von ihnen ernannten Commissare. Die Landessynode 
hat das Recht zu Anträgen und Beschwerden beim Kirchen— 
regiment, in erster Linie hat sie sich aber mit den Vorlagen der 
in Evangelicis Beauftragten zu beschäftigen. Alle wichtigeren, 
das Interesse der Landeskirche berührenden Fragen sollen der 
Synode zur Erklärung vorgelegt werden. Ganz besonders aber 
ist die Erlassung von Gesetzen, welche den Kultus oder die 
Kirchenverfassung betreffen, und die Abänderung allgemeiner kirch— 
licher Einrichtungen an die Zustimmung der Synode gebunden. 
Die Gesetzgebung der Kirche wird also ausgeübt von den in 
Evangelicis beauftragten Staatsministern unter Zustimmung der 
Landessynode. 
Die Kirchenvorstands= und Synodalordnung ist auch in der 
Oberlausitz eingeführt (Verordnung vom 28. Mai 1868; dadurch 
erhöht sich die Zahl der Synodalen um 3 Geistliche und 4 Laien, 
die in 3 Wahlbezirken zu wählen sind, und einen Geistlichen und 
einen Laien, die von den in Evangelicis Beauftragten bestimmt 
werden). Die Ephoraleinrichtung besteht dagegen in der Ober- 
lausitz nicht. Die Befugnisse der Kircheninspektionen kommen in 
den Vierstädten den Stadträthen, sonst der Kreishauptmannschaft 
Bautzen zu, unter Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte der 
Patrone. Verordnungen vom 1. Juni 1863, 28. Mai 1868 und 
12. September 1874. 
2. Was die katholische Kirche (derselben gehören nach dem 
Stand von 1885 1¼¾ % der Bevölkerung an) betrifft, so muß 
zunächst zwischen der Oberlausitz und den Erblanden unterschieden 
werden. Als 1635 die Lausitzen an Chursachsen fielen, waren 
die kirchlichen Verhältnisse bereits geordnet. Der Decan des 
Domstifts von Bautzen") hatte vor der Reformation in Abhängig- 
*) Anmerkung. Das Stift und Capitel St. Petri von Bautzen wurde 
immer als Domstift, Domcoapitel bezeichnet. Auch jetzt noch ist das der 
offizielle Ausdruck (Vll. §5 63 9). Früher hieß die Stadt offiziell Budissin 
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