Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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keit vom Bischof von Meißen, zu dessen Bisthum das Domstift 
gehörte, gewisse Rechte des Kirchenregiments ausgeübt. Als aber 
der letzte Bischof von Meißen 1559 convertirte, wurde der 
Decan des Domstifts zu Bautzen für die Oberlausitz als admini- 
strator in spiritualibus bestellt. Der Traditionsreceß von 1835 
anerkannte die bestehende kirchliche Verfassung. 
Dabei ist es geblieben. Das Domkapitel bildet ein Con- 
sistorium, der Decan behält seine Befugnisse als Ordinarius 
in dem bisherigen Umfang. Weltliche Inspectionsbehörde für 
die äußeren Angelegenheiten der katholischen Kirche ist die Kreis- 
hauptmannschaft zu Bautzen. Verordnung vom 14. September 
1874. In § 3 der Provinzialverfassung der Oberlausitz von 
1834 wurde auf's Neue anerkannt, daß in ihrer auf dem 
Traditionsreceß von 1635 (und Traditionsabschied von 1636) 
beruhenden vertragsmäßigen Religions= und Kirchenverfassung 
ohne Einverständniß der Provinzialstände nichts geändert wer- 
den solle. 
Nachdem dann auch in den Erblanden die katholische Kirche 
der evangelischen gleichgestellt worden war, wurde für dieselbe ein 
apostolisches Vicariat eingerichtet als oberste geistliche Behörde 
Mandat vom 19. Februar 1827. Der apostolische Vicar (und 
Titularbischof) wird vom Pabst ernannt, bedarf aber der König- 
lichen Bestätigung. Ihm ist ein collegiales katholisch-geistliches 
Consistorium untergeordnet; die Appellation gegen dessen Erkennt- 
nisse und Bescheide geht nicht an den apostolischen Vicar für sich 
allein, sondern an das Vicariatsgericht, ein Collegium, dessen Vor- 
stand er ist, und das auch staatlich deputirte weltliche Räthe in 
sich schließt. Abgesehen von diesen letzteren bedürfen die Mit- 
glieder des Consistoriums und des Vicariatsgerichts der König- 
lichen Bestätigung auf Vortrag der Staatsregierung; das aposto- 
lische Vicariat schlägt sie vor. 
Thatsächlich wird eine Einheit in der Ausübung des katho- 
lischen Kirchenregiments in den Erblanden und in der Oberlausitz 
  
und so wurde also auch das Stift bezeichnet. Erst durch die Verordnung 
vom 3. Juni 1868 erhielt die Stadt den offiziellen Namen Bautzen, also heißt 
auch das Stift „Domstift St. Petri zu Bautzen“.
	        
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