Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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dadurch herbeigeführt, daß der apostolische Vicar immer auch vom 
Domkapitel zu Bautzen als Decan gewählt wird. 
3. Die Verfassung der reformirten Kirche ergiebt sich aus 
dem (staatlichen) Regulativ vom 7. August 1818 und aus der 
(vom König bestätigten und mit Decret des Kultusministeriums 
vom 29. März 1873 publicirten) Verfassung der evangelisch- 
reformirten Gemeinden (dazu desgleichen Decret vom 6. Juni 
1876). Diese Vorschriften gelten auch in der Oberlausitz (Regu- 
lativ von 1818 § 1, Verordnung vom 22. August 18219. Sämmt- 
liche Reformirte des Königreichs sind den beiden Kirchengemeinden 
in Leipzig und Dresden zugewiesen. Neue, weitere, Kirchengemeinden 
können mit Königlicher Genehmigung gebildet werden. Die innere 
Organisation der Kirchengemeinden ist in den Grundzügen gleich- 
gestaltet. In jeder Kirchengemeinde wird aus den Predigern und 
9 gewählten Gemeindehäuptern (Vorstehern) ein Consistorium ge- 
bildet. Eine Verstärkung des Consistoriums durch Gemeinde- 
häupter ist zulässig und für gewisse Aufgaben geboten. Die 
Vollmacht des Consistoriums erstreckt sich auf alle kirchlichen 
Angelegenheiten, mit Ausnahme eines Theiles, den das Consisto- 
rium der Gemeindeversammlung d. h. der Versammlung der Ge- 
meindehäupter zur Beschlußfassung vorlegen muß. Alle Jahre ist 
mindestens eine Gemeindeversammlung zu halten, außerdem wenn 
ein Drittel der Stimmberechtigten es verlangt. Gemeindehäupter 
sind die activen Gemeindemitglieder d. h. die vom Consistorium 
dazu aufgenommenen Männer; die Aufnahme ist nur unter ge- 
wissen Voraussetzungen zulässig. Für gewisse allgemeine An- 
gelegenheiten der reformirten Kirche des Landes im Ganzen (Er- 
haltung der einheitlichen Lehre und der gemeinschaftlichen Rechte) 
ist als Einheitsorgan die reformirte Landessynode vorgesehen, 
welche von den Consistorien zu beantragen ist und nur mit König- 
licher Genehmigung abgehalten werden darf. 
4. Die kirchliche Verfassung der Deutschkatholiken ist in dem 
Gesetz vom 2. November 1848 enthalten. Die Deutschkatholiken 
bilden örtlich abgegrenzte Kirchengemeinden. Das jus in Sacra 
steht diesen Gemeinden und den von ihnen mit Genehmigung der 
Staatsregierung eingesetzten Local= und Centralbehörden zu. Ueber 
die Einrichtung dieser Behörden ist in einer Kirchenversammlung
	        
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