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christlichen Kirche. Zu dieser Annahme paßt dann aber der
Wortlaut schlecht und es entstehen neue Schwierigkeiten. Der
Abs. 2 kam erst durch den Antrag der II. Kammer in das Gesetz
und dieser scheint in der That ganz allgemein gemeint gewesen
zu sein. Der Inhalt des Abs. 2 ist ein doppelter:
einmal wird bestimmt, daß über die religiöse Erziehung der
Kinder bis zum 14. Lebensjahr im Mangel der Vereinbarung
der Eltern der Vater entscheidet während uneheliche Kinder der
Religion der Mutter folgen. Diese Sätze wurden als dem § 1802
des BG.s entsprechend bezeichnet; § 1802 aber sagt ganz all-
gemein: „Bei einer Meinungsverschiedenheit der Eltern über die
Erziehung ihrer (ehelichen) Kinder entscheidet der Vater.“ Man
wird also nicht umhin können, die obigen Sätze des Abs. 2 von
8 20 gleichfalls als ganz allgemein anzusehen. Sie nehmen
Geltung in Anspruch auch für gemischte Ehen zwischen Evange-
lischen und Katholischen oder zwischen Eltern verschiedener Con-
fession überhaupt oder zwischen Eltern, von denen der eine Theil
einer Confession angehört, der andere nicht. Es tritt aber ferner
an die Stelle der väterlichen Confession, wie sie bei gemischten
Ehen zwischen Evangelischen und Katholischen früher im Zweifel
für die Kinder zutraf, der Wille des Vaters, und zwar in dem
Sinne des § 1802 des BGB.'s. Als Resultat ergiebt sich hier-
aus: über die religiöse Erziehung ehelicher Kinder können die
Eltern bis zum 14. Lebensjahre der Kinder durch Vereinbarung
entscheiden; beim Mangel einer solchen Vereinbarung entscheidet
der Vater; der Vater entscheidet also überhaupt; denn es hängt
von ihm ab, ob er sich auf eine Vereinbarung mit der Mutter
einlassen will; hat er dies aber gethan, so ist er durch diese Ver-
einbarung gebunden bis zu etwaiger neuer Vereinbarung, die bis
zum 14. Jahr des Kindes überhaupt zulässig ist. Entscheidend
ist lediglich der Wille der Eltern bezw. des Vaters; auf ihre
eigene Confession kommt es gar nicht an; selbst wenn sie derselben
Confession angehören oder beide confessionslos sind, können sie
bezw. kann der Vater das Kind in einer andern Confession bezw.
in einer Confession erziehen; und wenn sie verschiedenen Con-
fessionen angehören, können sie das Kind in einer dritten Con-
fession erziehen; auch haben sie endlich das Recht, ihr Kind, ohne