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wurde von den Ständen nur ein Gutachten eingeholt, das sie
denn auch abgaben. Die Städteordnung wurde dann am 2. Fe—
bruar 1832 publicirt, was auf Grund des im Landtagsabschied
von 1831 auf Antrag der Stände gemachten allgemeinen Vor-
behalts hin rechtlich zulässig war.
1833 wurde sodann den Ständen der Entwurf einer Land-
gemeindeordnung und eines Gesetzes wegen der Anwendung der-
selben auf die kleineren Amts= und Patrimonialstädte und weiterhin
unter Berufung auf § 25 der Verfassungsurkunde ein Gesetzent-
wurf betreffend Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerrecht, auch
Wohnsitz= und Heimathsrecht, vorgelegt. Dieser Entwurf wurde
dann später auf demselben Landtag, reducirt auf die Heimaths-
rechtsbestimmungen, wiederholt, mit den Ständen verabschiedet und
als Heimathsgesetz vom 26. November 1834 verkündigt. Die
beiden andern Gesetze aber kamen auf diesem Landtag nicht mehr
zu Stande. Sie wurden auf dem folgenden Landtag wiederholt
und gelangten nun auch zur Verabschiedung. Sie wurden als
Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 und als Gesetz
die Anwendung der Landgemeindeordnung auf kleinere Städte
betreffend d. c. d. verkündigt.
Damit war nun die Gemeindeverfassung in Sachsen codificirt
und staatlich geordnet auf neuen Grundlagen. Diese Gemeinde-
gesetze hatten von vornherein die Bedeutung der ersten Ueber-
sührung der Gemeinde aus dem alten Recht in das neue. Sie
sorderten eine weise Beschränkung. Erst das Gemeindeleben auf
dieser Grundlage mußte den Grund für die spätere Durchführung
der neuen Prinzipien legen.
Nachdem in einzelnen Beziehungen im Lauf der Zeit Aende-
rungen dieser Gesetzgebung nöthig geworden waren, kam es im
Jahre 1873 zur umfänglichen Revision. Ein größeres Maß von
Selbständigkeit und Wirksamkeit der Gemeinde war das Haupt-
resultat dieser neuen Gesetzgebung. Aber auch die Fortentwicklung
auf anderen Gebieten, auf dem der Justiz und Verwaltung, des
Kirchen= und Schulwesens, der Grundherrlichkeitsverhältnisse u. s. f.
forderten Berücksichtigung in der Gemeindeordnung. So wurden
die beiden Gemeindeordnungen neu gestaltet und statt der An-
wendung der Landgemeindeordnung auf die kleineren Städte ein