Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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wurde von den Ständen nur ein Gutachten eingeholt, das sie 
denn auch abgaben. Die Städteordnung wurde dann am 2. Fe— 
bruar 1832 publicirt, was auf Grund des im Landtagsabschied 
von 1831 auf Antrag der Stände gemachten allgemeinen Vor- 
behalts hin rechtlich zulässig war. 
1833 wurde sodann den Ständen der Entwurf einer Land- 
gemeindeordnung und eines Gesetzes wegen der Anwendung der- 
selben auf die kleineren Amts= und Patrimonialstädte und weiterhin 
unter Berufung auf § 25 der Verfassungsurkunde ein Gesetzent- 
wurf betreffend Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerrecht, auch 
Wohnsitz= und Heimathsrecht, vorgelegt. Dieser Entwurf wurde 
dann später auf demselben Landtag, reducirt auf die Heimaths- 
rechtsbestimmungen, wiederholt, mit den Ständen verabschiedet und 
als Heimathsgesetz vom 26. November 1834 verkündigt. Die 
beiden andern Gesetze aber kamen auf diesem Landtag nicht mehr 
zu Stande. Sie wurden auf dem folgenden Landtag wiederholt 
und gelangten nun auch zur Verabschiedung. Sie wurden als 
Landgemeindeordnung vom 7. November 1838 und als Gesetz 
die Anwendung der Landgemeindeordnung auf kleinere Städte 
betreffend d. c. d. verkündigt. 
Damit war nun die Gemeindeverfassung in Sachsen codificirt 
und staatlich geordnet auf neuen Grundlagen. Diese Gemeinde- 
gesetze hatten von vornherein die Bedeutung der ersten Ueber- 
sührung der Gemeinde aus dem alten Recht in das neue. Sie 
sorderten eine weise Beschränkung. Erst das Gemeindeleben auf 
dieser Grundlage mußte den Grund für die spätere Durchführung 
der neuen Prinzipien legen. 
Nachdem in einzelnen Beziehungen im Lauf der Zeit Aende- 
rungen dieser Gesetzgebung nöthig geworden waren, kam es im 
Jahre 1873 zur umfänglichen Revision. Ein größeres Maß von 
Selbständigkeit und Wirksamkeit der Gemeinde war das Haupt- 
resultat dieser neuen Gesetzgebung. Aber auch die Fortentwicklung 
auf anderen Gebieten, auf dem der Justiz und Verwaltung, des 
Kirchen= und Schulwesens, der Grundherrlichkeitsverhältnisse u. s. f. 
forderten Berücksichtigung in der Gemeindeordnung. So wurden 
die beiden Gemeindeordnungen neu gestaltet und statt der An- 
wendung der Landgemeindeordnung auf die kleineren Städte ein
	        
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