Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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drittes besonderes Gesetz hinsichtlich derselben gegeben. Die jetzige 
Gemeindegesetzgebung ist enthalten in drei Gesetzen vom 24. April 
1873: der revidirten allgemeinen Städteordnung (StO. J für die 
St. I), der Städteordnung für mittlere und kleine Städte 
(St O. II für die St. II) und der revidirten Landgemeindeordnung 
(LG. für die LG.). 
Die Landgemeindeordnung gilt für alle Gemeinden, die nicht 
als Städte ausdrücklich anerkannt sind (die jetzige Zahl der Städte 
ist 143) LG. 8 1. Zunächst waren die Städte historisch ge- 
geben. Wegen des Uebertritts einer Landgemeinde in die Reihe 
der Städte oder umgekehrt ist eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung 
nicht vorhanden. Nach der (wohlbegründeten) Praxis erfordert 
die Erhebung einer Landgemeinde zur Stadt außer dem Willen 
der Gemeinde selbst eine Königliche Entschließung. Und ebendas 
würde auch für den umgekehrten Fall erforderlich sein. Wegen 
Errichtung neuer Landgemeinden, Vereinigung mehrerer Land- 
gemeinden oder einer Landgemeinde mit einer Stadt s. St O. J 
98 7, 8. 
Die Wahl der Städteordnung wurde bis zum 1. Oktober 
1873 den Städten selbst überlassen. Städte mit wenigstens 
6000 Einwohnern wurden, wenn sie sich bis zu diesem Termine 
nicht erklärten, der Städteordnung I unterstellt; von den Städten 
unter dieser Einwohnerzahl war wohl unter derselben Voraus- 
setzung anzunehmen, daß sie Städte II sein wollen. Vom 1. Okto- 
ber 1873 an bedurfte und bedarf der Uebertritt von einer Städte- 
klasse zur andern der Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
(Jetzt sind 73 von den 143 Städten unter der St-O. I, 70 unter 
der St O. II.) Die Verfassung der St. 1 beruht ausschließlich auf 
der St O. I, die der St. II auf der St O. l und der St . II d. h. 
auf der St O. I mit den in der St O. II enthaltenen Beschränkungen; 
die St O. II ist für sich allein kein vollständiges Gesetz, sondern 
enthält nur Modificationen der St O. ] für die St. II. StO. 1 
§ 1, St O. II Art. II. 
Die Verfassung der St O. II ist ein Mittelding zwischen 
der der StO. I und der LGO. Der Hauptunterschied zwischen 
der Städteverfassung (1 und II) und der Landgemeindeverfassung 
liegt in den Vorschriften über Zusammensetzung und Bestellung
	        
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