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der Stadtverordneten bezw. Ausschußpersonen, dann auch der
Bürgermeister und Rathsmitglieder bezw. Gemeindevorstände und
Gemeindeältesten. Der Hauptunterschied zwischen den Stidte-
ordnungen I und II liegt darin, daß die Einrichtung von Bürger-
meister und Rath in den Städten II sich mehr an die Einrichtung
der Landgemeinden anschließt. Weitergehende wichtige Unterschiede
in der normalen Einrichtung werden durch die facultative Zu-
lassung der Abweichung davon zu fließenden Unterschieden.
Zur Ergänzung der Gemeindeordnungen dienen die aus der
Gemeindeautonomie hervorgehenden, aber der staatlichen Bestä-
tigung bedürfenden Ortsstatuten St O. 1 §8 2, 3, 68, 112; LG).
98§ 2, 94, 97 („sind zu errichten“ und „können errichtet werden“
ergiebt keinen juristischen Unterschied; auch in den Landgemeinden
müssen einzelne Gegenstände statutarisch geordnet werden, und auch
in den Städten besteht neben deren obligatorischen Statuten noch
ein facultatives Recht; nur der Umfang der obligatorischen Sta-
tuten ist verschieden).
Von einzelnen Bestimmungen der Gemeindeordnungen kann
das Ministerium des Innern dispensiren nach den näheren Vor-
schriften der St O. I §§ 112, 132, 136; LGpO. § 94, 98.
II. Jede Gemeinde ist öffentliche (und privatrechtliche) Cor-
poration mit örtlich begrenzter Wirksamkeit. St O. 1 88 4 flg.;
LGO. 88 3 flg. Die örtliche Abgrenzung kann für eine Gemeinde
nach verschiedenen Beziehungen verschieden sein. Wegen Aenderung
der Abgrenzung s. StO. 1 8§§ 5 flg.; LGO. 8§ 4 flg. (Einheits-
und Arrondirungstendenz).
III. Die Gemeinde ist eine zusammengesetzte Person. Die
Mitgliedschaft kommt allen selbständigen Personen zu, welche im
Gemeindebezirk wesentlich wohnhaft sind oder ein Grundstück be-
sitzen oder ein selbständiges Gewerbe betreiben St O. I § 14;
LGO. 8 14. Die Gemeindemitgliedschaft wechselt mit diesen
Thatsachen, die ihrerseits lediglich im Willen der Person begründet
sind, und diese ist nach Reichsrecht hierbei wenig beschränkt. Nicht
einmal Sächsische Staatsangehörigkeit ist für die Gemeindemit-
gliedschaft erforderlich. Die Gemeindemitgliedschaft hat aber auch
für sich allein im Wesentlichen nur die Wirkung der gesetz-
mäßigen Unterordnung unter die Gemeindeobrigkeit und der Theil-