— 76 —
pflichtet, dasselbe zu gewähren, nicht der Heimathsbezirk der
Heimathsangehörigkeit. Der Unterstützungswohnsitz aber wird
selbständig erworben durch die Thatsache des Aufenthals von ge—
wisser Dauer und geht ebenso wieder verloren. Sofern nun aber
eine Unterkommenslosigkeit gedacht werden könnte ohne Armen—
unterstützungsbedürftigkeit, würde das Heimathsrecht seine Be—
deutung noch nicht verloren haben, und insoweit ist also noch die
Heimathsangehörinkeit im alten Sinne, als ein dauerndes persön—
liches Verhältniß bestehen geblieben.
V. Hinsichtlich der Gemeindeorganisation ist zu unterscheiden
zwischen den obersten und Hauptorganen und den untergeordneten,
sowie den speciellen, den vorbereitenden Organen. Hier kann nur
von den obersten und Hauptorganen gehandelt werden. Wegen
der Ausschüsse und Bezirksvorsteher in den Städten s. StO. J
88 127 flg.; StO. II Art. V. Wegen der untergeordneten Beamten
und Diener der Gemeinde s. St O. 1 §§ 46, 104, 105, 112, 132;
St O. II Art. IV § 8; LGO. 88 69, 70.
Was dann weiter die oberste und Hauptorganisation betrifft,
so ist zu unterscheiden zwischen der normalen Organisation der
drei Gemeindeklassen und der außergewöhnlichen. Zu den außer-
gewöhnlichen Einrichtungen gehört in den Städten 1 der Stadt-
gemeinderath St O. 1 § 37 Abs. 2, 88§ 14 flg., in den Landgemeinden
die Gemeindeversammlung LGO. 88 31, 32, 57. Abgesehen von
dieser letztgenannten, in den allerkleinsten Gemeinden zulässigen,
Gemeindeeinrichtung gehört die Gemeindeversammlung oder Bür-
gerversammlung nicht zu den Organen der Gemeinde; ihre Be-
rufung zur Fassung von Gemeindebeschlüssen ist unstatthaft, und
ihre Beschlüsse haben für die Gemeinde und deren Organe keine
bindende Kraft St O. 1 § 38; LG0O. § 32.
Im Nachfolgenden soll nur von den normalen obersten und
Hauptorganen gesprochen werden.
1. Der Grundtypus der Organisation ist für alle Gemeinde-
klassen derselbe: ein obrigkeitlicher und den Willen der Ge-
meinde repräsentirender Körper, ein controlirender und das
Interesse der Gemeindemitglieder jenem gegenüber vertretender
Körper und eine individuelle Spitze. Aber nur in den Städten I
ist dieser Typus voll entwickelt; in den Städten II und in den