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hier nicht darzustellen St O. 1 §§ 70 flg., 106 flg. [Die Sitzungen
der Stadtverordneten werden geleitet durch einen von ihnen jähr-
lich aus ihrer Mitte gewählten Vorsteher; sie sind in der Regel
öffentlich u. s. w.)
b) In den Städten II gilt hinsichtlich der Bestellung der
Stadtverordneten dasselbe wie in den St. I. Der Stadtrath da-
gegen besteht, wenn nicht statutarisch anders bestimmt wird, nur
aus dem Bürgermeister und seinem Stellvertreter (in den St. I
muß die Zahl der Rathsmitglieder immer durch das Statut be-
stimmt werden; sie könnte auch statutarisch nicht auf das eben
bemerkte Minimum reduzirt werden, da der Rath der Stadt ein
Collegium bildet; dagegen kann die statutarische Zahl der Raths-
mitglieder der St. II de jurc beliebig hoch sein). Die Stadtver-
ordneten treten aber in den St. II nie als selbständiges Collegium
auf, sondern nur als Bestandtheil des Stadtgemeinderaths d. h.
dem aus den Rathsmitgliedern und den Stadtverordneten zu-
sammengeschmolzenen Collegium. Der Stadtgemeinderath hat alle
Geschäfte zu besorgen, die nicht durch das Gesetz dem Stadtrath
oder dem Bürgermeister allein übertragen sind. Die Leitung des
Stadtgemeinderaths kommt dem Bürgermeister zu. Die Verhand-
lungen sind in der Regel öffentlich. Weiter steht dem Bürger-
meister abgesehen von der ihm übertragenen Ortspolizei und
von seiner Funktion als Organ der Landes= und Bezirksver-
waltung die obrigkeitliche Leitung aller Gemeindeangelegenheiten
und die Ausführung der Beschlüsse des Stadtgemeinderaths zu
und er vertritt die Stadtgemeinde gegen die einzelnen Mitglieder
wie nach außen. Der Stadtrath für sich allein dagegen tritt ganz
zurück; er hat im Allgemeinen nur in seinen einzelnen Mitgliedern
den Bürgermeister zu unterstützen und seine Anweisungen auszu-
führen; es können ihnen zwar vom Stadtgemeinderath bestimmte
Geschäfte übertragen werden; sie stehen dann aber in der Be-
sorgung derselben unter der Aufsicht des Bürgermeisters. St O. II
Art. II, Art. IV §8 1, 8, 10, 11, 12, 15.
Bürgermeister und Rathsmitglieder werden vom Stadtge-
meinderath gewählt; für einzelne derselben kann statutarisch be-
sondere Befähigung gefordert sein; der Bürgermeister ist besoldet;
aber er wie die übrigen Rathsmitglieder sind nach der Regel des