Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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hier nicht darzustellen St O. 1 §§ 70 flg., 106 flg. [Die Sitzungen 
der Stadtverordneten werden geleitet durch einen von ihnen jähr- 
lich aus ihrer Mitte gewählten Vorsteher; sie sind in der Regel 
öffentlich u. s. w.) 
b) In den Städten II gilt hinsichtlich der Bestellung der 
Stadtverordneten dasselbe wie in den St. I. Der Stadtrath da- 
gegen besteht, wenn nicht statutarisch anders bestimmt wird, nur 
aus dem Bürgermeister und seinem Stellvertreter (in den St. I 
muß die Zahl der Rathsmitglieder immer durch das Statut be- 
stimmt werden; sie könnte auch statutarisch nicht auf das eben 
bemerkte Minimum reduzirt werden, da der Rath der Stadt ein 
Collegium bildet; dagegen kann die statutarische Zahl der Raths- 
mitglieder der St. II de jurc beliebig hoch sein). Die Stadtver- 
ordneten treten aber in den St. II nie als selbständiges Collegium 
auf, sondern nur als Bestandtheil des Stadtgemeinderaths d. h. 
dem aus den Rathsmitgliedern und den Stadtverordneten zu- 
sammengeschmolzenen Collegium. Der Stadtgemeinderath hat alle 
Geschäfte zu besorgen, die nicht durch das Gesetz dem Stadtrath 
oder dem Bürgermeister allein übertragen sind. Die Leitung des 
Stadtgemeinderaths kommt dem Bürgermeister zu. Die Verhand- 
lungen sind in der Regel öffentlich. Weiter steht dem Bürger- 
meister abgesehen von der ihm übertragenen Ortspolizei und 
von seiner Funktion als Organ der Landes= und Bezirksver- 
waltung die obrigkeitliche Leitung aller Gemeindeangelegenheiten 
und die Ausführung der Beschlüsse des Stadtgemeinderaths zu 
und er vertritt die Stadtgemeinde gegen die einzelnen Mitglieder 
wie nach außen. Der Stadtrath für sich allein dagegen tritt ganz 
zurück; er hat im Allgemeinen nur in seinen einzelnen Mitgliedern 
den Bürgermeister zu unterstützen und seine Anweisungen auszu- 
führen; es können ihnen zwar vom Stadtgemeinderath bestimmte 
Geschäfte übertragen werden; sie stehen dann aber in der Be- 
sorgung derselben unter der Aufsicht des Bürgermeisters. St O. II 
Art. II, Art. IV §8 1, 8, 10, 11, 12, 15. 
Bürgermeister und Rathsmitglieder werden vom Stadtge- 
meinderath gewählt; für einzelne derselben kann statutarisch be- 
sondere Befähigung gefordert sein; der Bürgermeister ist besoldet; 
aber er wie die übrigen Rathsmitglieder sind nach der Regel des
	        
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