Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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ausgeschlossen. Eine weiter unten folgende Untersuchung wird 
darauf zurückkommen. 
VI. Die Ordnung des Gemeindefinanzwesens liegt außerhalb 
des Rahmens des Grundrisses. Nur Folgendes sei bemerkt: Die 
Gemeinde ist eine vermögensfähige Person; die Verwaltung ihres 
Vermögens ist ihre eigene Angelegenheit; das Stammvermögen 
ist im Allgemeinen zu erhalten; ähnlichen Beschränkungen wie die 
Verminderung des Stammvermögens unterliegt auch die Con- 
trahirung von Schulden StO. 1l 8§ 9 flg., 68, 99, 112, 113, 
131 flg.; St O. II Art. IV §8 10; LGO. 88 9 flg., 72, 93 flg. 
Die Gemeinde hat ferner ein Besteuerungsrecht, dessen Ausübung 
aber gleichfalls unter gesetzlichen Beschränkungen steht. Die Ge- 
meindeabgaben werden im Allgemeinen nur von den Gemeinde- 
mitgliedern und von den im Gemeindebezirk befindlichen Objecten 
erhoben; die Beiziehung unselbständiger Personen (die ja nicht 
unter den Begriff der Gemeindemitglieder fallen) erfordert beson- 
dere Anordnung mit Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde 
Die Gemeinden haben die Kosten aller ihrer Aufgaben selbst zu 
bestreiten, auch der auf gesetzlicher Nothwendigkeit beruhenden 
oder durch gesetzmäßige Anordnungen der Behörden hervorgerufenen, 
sowie der nicht durch Gemeindeangelegenheiten, sondern durch die 
übertragene Geschäftsführung veranlaßten St O. I § 103; L). 
§ 75. Der Haushaltsplan wird vom Rath mit Zustimmung der 
Stadtverordneten bezw. vom Stadtgemeinderath oder Gemeinde- 
rath beschlossen; Prüfung und Justification der Rechnungen ist 
Aufgabe der Stadtverordneten bezw. des Stadtgemeinderaths oder 
Gemeinderaths St O. 1 88 68, 112, 132; St O. II Art. II; LG#. 
g8 64, 609. 
VII. Als eine Ergänzung der Gemeindeeinrichtung sind an— 
zusehen 
die selbständigen Gutsbezirke 
s. besonders LGO. 88§ 82 flg. 
1. Der Gemeindeverband umfaßt nicht das ganze Land; 
eximirt davon sind die selbständigen Gutsbezirke; andere Exem- 
tionen giebt es nicht. Auf Grund des § 5 der LGO. muß ein
	        
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