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ausgeschlossen. Eine weiter unten folgende Untersuchung wird
darauf zurückkommen.
VI. Die Ordnung des Gemeindefinanzwesens liegt außerhalb
des Rahmens des Grundrisses. Nur Folgendes sei bemerkt: Die
Gemeinde ist eine vermögensfähige Person; die Verwaltung ihres
Vermögens ist ihre eigene Angelegenheit; das Stammvermögen
ist im Allgemeinen zu erhalten; ähnlichen Beschränkungen wie die
Verminderung des Stammvermögens unterliegt auch die Con-
trahirung von Schulden StO. 1l 8§ 9 flg., 68, 99, 112, 113,
131 flg.; St O. II Art. IV §8 10; LGO. 88 9 flg., 72, 93 flg.
Die Gemeinde hat ferner ein Besteuerungsrecht, dessen Ausübung
aber gleichfalls unter gesetzlichen Beschränkungen steht. Die Ge-
meindeabgaben werden im Allgemeinen nur von den Gemeinde-
mitgliedern und von den im Gemeindebezirk befindlichen Objecten
erhoben; die Beiziehung unselbständiger Personen (die ja nicht
unter den Begriff der Gemeindemitglieder fallen) erfordert beson-
dere Anordnung mit Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde
Die Gemeinden haben die Kosten aller ihrer Aufgaben selbst zu
bestreiten, auch der auf gesetzlicher Nothwendigkeit beruhenden
oder durch gesetzmäßige Anordnungen der Behörden hervorgerufenen,
sowie der nicht durch Gemeindeangelegenheiten, sondern durch die
übertragene Geschäftsführung veranlaßten St O. I § 103; L).
§ 75. Der Haushaltsplan wird vom Rath mit Zustimmung der
Stadtverordneten bezw. vom Stadtgemeinderath oder Gemeinde-
rath beschlossen; Prüfung und Justification der Rechnungen ist
Aufgabe der Stadtverordneten bezw. des Stadtgemeinderaths oder
Gemeinderaths St O. 1 88 68, 112, 132; St O. II Art. II; LG#.
g8 64, 609.
VII. Als eine Ergänzung der Gemeindeeinrichtung sind an—
zusehen
die selbständigen Gutsbezirke
s. besonders LGO. 88§ 82 flg.
1. Der Gemeindeverband umfaßt nicht das ganze Land;
eximirt davon sind die selbständigen Gutsbezirke; andere Exem-
tionen giebt es nicht. Auf Grund des § 5 der LGO. muß ein