Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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Allgemeinen geschehen, wie bei den Schulgemeinden u. s. w., über- 
haupt den Zweckgemeinden. Es kann aber die Organisation auch 
anders gestaltet sein. Es können ferner diese Einrichtungen gleich- 
falls normal, sie können aber auch singulär sein. Sie gehören 
alle in das Verwaltungsrecht. « 
Die LGO. 88 89 flg. hat als ein singuläres Institut dieser 
Art die Gemeindeverbände zugelassen d. h. Verbände, die mehrere 
Gemeinden oder Gemeinden und selbständige Gutsbezirke (auch 
Städte können dabei setn St O. 1 § 7) begreifen. Sie sind singulär, 
weil sie nur entweder durch freies Uebereinkommen, oder, wenn 
von Amtswegen, nur unter bestimmten Voraussetzungen gebildet 
werden. Sie können nur geschaffen werden „für bestimmte Ge- 
meindezwecke, namentlich auch für die Polizeiverwaltung“. Sie 
formiren also für ihre Zwecke eine größere Gemeinde an der 
Stelle mehrerer kleineren (nebst selbständigen Gutsbezirken). Sie sind 
insbesondere für die kleinen Gemeinden und namentlich für die 
selbständigen Gutsbezirke von Werth, vor Allem hinsichtlich der 
Polizeiverwaltung. Sie machen ihnen möglich sich zu erhalten 
trotz der Unmöglichkeit, für sich allein ihrer öffentlichen Aufgabe 
gehörig zu genügen. Daß sie wieder auflösbar sind, ist für ihre 
Glieder von besonderem Werth. 
II. Durch das Gesetz vom 27. April 1873 sind die Be- 
zirksverbände gebildet worden. Sie sind eine allgemeine und 
normale Einrichtung, die sich an die Amtshauptmannschaften an- 
lehnt. Von den Gemeinden unterscheiden sie sich in wesentlichen 
Beziehungen, namentlich dadurch, daß sie nur bestimmten Zwecken 
dienen. 
1. „Jede Amtshauptmannschaft bildet einen Bezirksverband. 
Derselbe hat die Rechte einer juristischen Person“ G. § 1. Da 
die 3 Städte Dresden, Leipzig und Chemnitz von den Amtshaupt- 
mannschaften eximirt sind, so gehören sie also auch nicht zu irgend 
welchen Bezirksverbänden; sie haben die Aufgabe der Bezirksver- 
bände als Städte zu übernehmen s. auch § 36 des Gesetzes und 
§ 27 der Verordnung vom 20. August 1874. „Jede Amtshaupt- 
mannschaft bildet einen Bezirksverband“ will heißen, daß der 
Bezirksverband örtlich bestimmt ist und zwar im Anschluß an 
die Amtshauptmannschaft.
	        
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