Full text: Grundriß des Staatsrechts des Königreichs Sachsen.

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2. Der eigentliche Zweck des Bezirksverbands ist in 8 20 
Z. 1 des Gesetzes ausgedrückt: er dient für gemeinnützige Zwecke, 
welche gesetzlich zu Bezirksangelegenheiten erklärt sind oder werden, 
und er dient ihnen, indem er die hierdurch geforderten Einrich- 
tungen trifft und Ausgaben macht. Er soll gemeinsame öffentliche 
Interessen des Bezirks durch gemeinsame Mittel verwirklichen. 
Nimmt man an, daß diese gemeinsamen Interessen, wenn der 
Bezirksverband nicht wäre, eine Aufgabe der einzelnen Gemeinden 
und selbständigen Gutsbezirke zu bilden hätten, so erscheint der 
Bezirksverband, ähnlich wie der Gemeindeverband als Vereinigung 
von Gemeinden und selbständigen Gutsbezirken zur Erreichung 
gemeinsamer Zwecke mit gemeinsamen Mitteln. Dieser Gedanke 
ist denn auch in dem Gesetz zum Ausdruck gekommen, aber nicht 
durchgeführt. Von der Gemeinde unterscheidet sich der Bezirks- 
verband gleich an diesem Punkt. Insbesondere hat er keine obrig- 
keitliche Gewalt und bedeutet nicht eine Gliederung der gesell- 
schaftlichen Einrichtung. 
§ 21 des Gesetzes bezeichnet „für jetzt“ als Bezirksangelegen- 
heiten Einrichtungen zum Zweck der Armenversorgung und der 
öffentlichen Krankenpflege, zur Beförderung des Communications- 
wegebaus und zur Abwehr eines allgemeinen Nothstandes. Spä- 
tere Gesetze haben weitere Aufgaben gebracht s. Gesetz vom 
15. Januar 1875, Reichsgesetz vom 13. Juni 1873 § 17 nebst 
Kais. Ausführungsverordnung vom 1. April 1876 Beil. B. 
3. Die Hauptorgane des Bezirksverbands sind die Bezirks- 
versammlung und der Bezirksausschuß. Die Organisation des 
ersteren ist im Bezirksverbandsgesetz §§ 4 flg., die des letzteren im 
Organisationsgesetz von 1873 88 13 flg. geordnet. 
Den Vorsitz sowohl in der Bezirksversammlung als im Be- 
zirksausschuß hat der Amtshauptmann (das Staatsorgan wird 
also als Organ der Communalverwaltung berufen, während in 
der Gemeinde das Gegentheil der Fall ist). Beide Körper sind 
vom Vorsitzenden abgesehen gewählt. 
Die Bezirksversammlung wird zu ½ durch Vertreter der 
Höchstbesteuerten (300 Mark Steuer), welche dem Bezirk durch 
Wohnsitz, Grundbesitz oder ständigen Gewerbebetrieb angehören, 
zu / durch Abgeordnete der im Bezirk gelegenen Städte und
	        
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