972 A. Die Feld-Lezarethe.
Allerh. K.-O. vom 11. Juli 1833, die $. 127 Tbl. I. Titel 10 der Allgemeinen
Gerichts-Ordnung erwähnte Beweiskraft von öffentlichen, aussergerichtlichen
Urkunden überall beizulegen.
Beilage Nr. 74. (Auszug aus der Allerh. K.-O. vom 11. Juli 1833.)
Zur Beseitigung von ‚Zweifeln, welche über die Glaubwürdigkeit der von
den Lazareth auszustellenden Todtenscheine aus $. 79
der Militär-Kirchen-Ordnung vom 12. Februar 1832 entnommen werden
könnten, bestimme Ich, dass den Todtenscheinen, welche von Lazareth-Beamten,
die in Eid und Pflicht stehen, auf den Grund vorschriftsmässig
geführter Register, ausgestellt werden, gleichmässig mit den Attesten aus
den Kirchenbüchern, die $. 127 Theil I. Titel 10 der allgemeinen Gerichtsordnung
erwähnte Beweiskraft von öffentlichen Urkunden überall
beizulegen ist. In Ansehung der Rheinprovinzen erkläre Ich, dass die
Vorschriften des Artikel 80 in dem dort geltenden Civil-Gesetzbuch durch
den $. 79 der Militär-Kirchen-Ordnung nicht aufgehoben, mithin die Vorsteher
der in den Rheinprovinzen befindlichen Militärlazarethe die in denselben
sich ereigmenden Todesfälle den Civilstands-Beamten anzuzeigen
schuldig sein sollen, wobei Ich zugleich festsetze, dass die von den Lazareth-Administrationen
und Militär-Predigern, auf den Grund vorschriftsmässig
geführter Register auszustellenden Todtenscheine mit den Aus
zügen aus dem Civilstands-Register in den Rheinprovinzen gleiche Beweiskraft
haben sollen. — Uebrigens genehmige Ich, dass die von Militärpersonen
im Felde zu errichtenden Testamente in den Feldkriegskassen
aufbewahrt werden können, indem Ich noch bestimme, dass solchen in der
Feldkriegskasse deponirten militärischen Testamenten mit den in dem
Feldnachlasse der Militärpersonen vorgefundenen Testamenten, gemäss
. 183 Theil 1 Titel 12 des Allgemeinen Landrechts, gleiche Gültigkeit
izulegen ist, —
$. 7. Zugleich mit den Todtenscheinen werden auch die etwa nachgelassenen
testamentarischen Verfügungen der Verstorbenen, sowie die von
den Lazareth-Beamten aufgenommenen und von den Umgebungen des
Kranken, als Zeugen, unterschriebenen protokollarischen Verhandlungen
über mündliche letzte Willensäusserungen der Patienten an die betreffenden
Behörden eingereicht und die Sendungen der Todtenscheine von
den Feldlazarethen mit einer Nachweisung der Nachlass-Depositen begleitet
XIX. Anleltung zur ır Führung d der Feld-Apethehkennun
Unter dieser Rubrik fingen sich die verschiedenen Vorschriften über
das Rechnungswesen mit den dazu gehörigen Schematen.
A. Bei den Haupt-Feldlazarethen.
1. Manual über eingenommene und ausgegebene Arzneien. (Schema:
Beilage Nr. 75.)
2. Tabellarische Berechnung von dem Bestande, Zugange und Abgange
der Medikamente. (Schema: Beilage Nr. 76.)
(Der Zugang entsteht: a) aus der Arzneireserve, b) aus andern Feldapotheken,
c) durch Ankauf oder Requisition, d) durch eigene Zubereitung;
der Abgang: a) durch Receptur, b) an andere Feldapotheken, c) an
verschiedene Truppentheile, d) durch eigene Zubereitung, e) durch Verderben
oder Unglücksfälle.) Ueber die verschiedenen Arten des Zu- und
Abganges werden besondere Nachweisungen geführt, zu denen die Schemata
77—84 gegeben sind.