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1024 Anhang XXV. Gesetz, betr. die Wechselstempelsteuer. § 24—26.
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§ 24. Die Vorschriften dieses Gesetzes kommen gleichmäßig
zur Anwendung auf die an Ordre lautenden Zahlungsversprechen
(Billets à Ordre) und die von Kaufleuten oder auf Kaufleute aus-
gestellten Anweisungen (Assignationen) jeder Art auf Geldauszah=
lungen, Akkreditive und Zahlungsaufträge, gegen deren Vorzeigung
oder Auslieferung die Zahlung geleistet werden soll, ohne Unter-
schied, ob dieselben in Form von Briefen odder in anderer Form aus-
gestellt werden.
Befreit von der Stempelabgabe sind:
1. die statt der Baarzahlung dienenden, auf Sicht zahlbaren
Platzanweisungen und Checks (d. i. Anweisungen auf das Gut-
haben des Ausstellers bei dem die Zahlungen desselben be-
sorgenden Bankhause oder Geldinstitute), wenn sie ohne Akzept
bleiben; anderenfalls muß die Versteuerung erfolgen, ehe der
Akzeptant die Platzanweisung oder den Check aus den Händen
giebt.
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1. wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier, von falschen
oder gefälschten Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken,
Post= oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelten Briefcouverts Ge-
brauch macht,
2. unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankette oder
Stempelabdrücke für Spielkarten, Pässe oder sonstige Drucksachen oder
Schriftstücke, ingleichen wer unechte Post= oder Telegraphen-Freimarken
oder gestempelte Briefcouverts in der Absicht anfertigt, sie als echt zu
verwenden, oder
3. echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempelblankette, Stempel-
abdrücke, Post= oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte Brief-
couverts in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu ver-
wenden. ·
276. Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden, Schrift-
stücken oder Formularen verwendetes Stempelpapier oder schon einmal ver-
wendete Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen Stempelabdrücke,
welche zum Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stempelfpflich-
tigen Schriftstücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Ent-
ziehung der Stempelsteuer begründet ist, mit Geldstrafe bis zu sechshundert
Mark bestraft.
364. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, wer
wissentlich schon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänzlicher oder theil-
weiser Entfernung der darauf gesetzten Schriftzeichen, oder schon einmal ver-
wendete Stempelmarken, Stempelblankette oder ausgeschnittene oder sonst
abgetrennte Stempelabdrücke der in § 276 bezeichneten Art veräußert oder
feilhält.