Verfahren. 1041
CPO 887 (773). Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht,
eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten
erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozeßgericht erster In—
stanz auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Hand-
lung vornehmen zu lassen.
Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Voraus-
zahlung der Kosten zu verurteilen, welche durch die Vornahme der
Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nach-
forderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kosten-
aufwand verursacht.
Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder
Leistung von Sachen finden die vorstehenden Bestimmungen keine An-
wendung.
888 (774, Nr. 237). Kann eine Handlung durch einen Dritten
nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem
Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozeßgericht
erster Instanz zu erkennen, daß der Schuldner zur Vornahme der
Handlung durch Geldstrafen bis zum Gesamtbetrage von fünfzehnhundert
Mark oder durch Haft anzuhalten sei.
Diese Bestimmung kommt im Falle der Verurteilung zur Eingehung
einer Ehe, im Falle der Verurteilung zur Herstellung des ehelichen
Lebens und im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus
einem Dienstvertrage nicht zur Anwendung.
52. Die Verpflichtung der unterliegenden Partei, die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen, erstreckt sich auf die Erstattung der dem Gegner durch
die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistandes entstandenen Aus-
lagen nur unter der Voraussetzung, daß die Zuziehung durch besondere Um-
stände gerechtfertigt war, und nur in Ansehung des Betrags, welchen das
Gericht für angemessen erachtet.
53. Die nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden
Beschlüsse und Verfügungen werden, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
von dem Vorsitzenden allein erlassen.
Im übrigen sind für die Befugnisse des Vorsitzenden und der Beisitzer
die Vorschriften über das landgerichtliche Verfahren maßgebend.
In bezug auf die Beratung und Abstimmung finden die Vorschriften der
88 194 bis 200 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung.
GVG 194. Bei Entscheidungen dürfen Richter nur in der gesetz-
lich bestimmten Anzahl mitwirken.
Bei Verhandlungen von längerer Dauer kann der Vorsitzende die
Zuziehung von Ergänzungsrichtern anordnen, welche der Verhandlung
beizuwohnen und im Falle der Verhinderung eines Richters für den-
selben einzutreten haben.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Schöffen und Ge-
schworene Anwendung. «
195. Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur
Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gerichte zu
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 66