1110 Anhang XXVIII. Ausführungsgesetze und Verordnungen z. HGB.
Art. 2. Ist auf Grund des bisherigen Landesrechts eine Ein—
tragung in das Handelsregister bewirkt, die nach dem Handelsgesetz-
buch unzulässig ist, so kann das Registergericht sie von Amtswegen
löschen, soweit nicht das bisherige Recht maßgebend bleibt. Das
Gericht hat den Betheiligten, wenn sein Aufenthalt bekannt ist, von
der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine
angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu be-
stimmen.
Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des 8§ 141
Abs. 3, 4 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 Anwendung.
Die Löschung erfolgt gebührenfrei. Wird jedoch der Widerspruch
eines Betheiligten zurückgewiesen, so hat er für die Zurückweisung
die für die Löschung bestimmte Gebühr zu entrichten.
Eintragungen, die den Güterstand einer zur Zeit des Inkraft-
tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehenden Ehe betreffen, bleiben
unberührt.
Art. 3. Die Gerichte, die Beamten der Staatsanwaltschaft, so-
wie die Polizei= und Gemeindebehörden haben von den zu ihrer Kennt-
niß gelangenden Fällen einer unrichtigen, unvollständigen oder unter-
lassenen Anmeldung zum Handelsregister oder Genossenschaftsregister
dem Registergerichte Mittheilung zu machen.
Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem Registergericht über die
Anmeldung und die Abmeldung steuerpflichtiger Gewerbe, über das
Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer, sowie über später ein-
getretene Veränderungen Auskunft zu ertheilen.
Art. 4.1 Eine Aktiengesellschaft sowie eine Kommanditgesell-
schaft auf Aktien kann aufgelöst werden, wenn sie sich rechtswidriger
Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das
Gemeinwohl gefährdet wird.
Ueber die Auflösung entscheidet diejenige Behörde, welche für
Waldeck-Pyrmont in den Fällen des § 43 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zur Entscheidung berufen ist; die Vorschriften der 88 20,
21 der Reichsgewerbeordnung finden Anwendung. Von der Auf-
lösung ist dem Registergerichte Mittheilung zu machen.
— —
1 V 20./12. 99 (Reg.-Bl S. 237).
Art. 27. Soll eine Aktiengesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft
auf Aktien nach Art. 4 des Einführungsgesetzes zum H#GB aufgelöst werden,
so finden auf das Verfahren die Vorschriften der Artikel 2, 13 bis 19, des
Art. 20 Absatz 1 und des Art. 21—26 dieser Verordnung Anwendung.