Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
26. Württemberg. 1111 
Art. 5. Zur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaber— 
papiers nach 8 367 des Handelsgesetzbuchs sind die Polizeibehörden 
auf Antrag des Eigenthümers verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht 
wird, daß das Papier dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren 
gegangen oder sonst abhanden gekommen ist. Die Kosten der Be— 
kanntmachung hat der Antragsteller zu tragen und auf Erfordern 
vorzuschießen. 
Art. 6. Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Bürgerlichen 
Gesetzbuch in Kraft. 
  
  
  
26. Württemberg. 1 
Ausführungsgesetz v. 28./7. 1899. (Reg.-Bl S. 423.) Art. 282. 
Fünfter Abschnitt. 
Ausführungsvorschrift zum Handelsgesetzbuch. 
Gewerbebetrieb ausländischer Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften 
auf Aktien und juristischer Personen. 
Art. 282. Ausländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesell- 
schaften auf Aktien und juristische Personen bedürfen, um in Württem- 
berg ein stehendes Geschäft mittels Zweigniederlassung oder ständiger 
Agentur zu betreiben, der staatlichen Genehmigung, wenn das Unter- 
nehmen Bank= und Kreditgeschäfte, Sach= oder Lebensversicherungen 
einschließlich der Leibrentenverträge zum Gegenstand hat, oder wenn 
in dem betreffenden ausländischen Staate der Gewerbebetrieb von 
solchen Gesellschaften und Personen, die Württemberg angehören, 
gleichfalls staatliche Genehmigung erfordert. 
Die staatliche Genehmigung wird durch das Ministerium des 
Innern ertheilt; die ertheilte Genehmigung ist widerruflich. 
1 Vgl. V, betr. Bestellung von Revisoren zur Prüfung der Grün- 
dung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien, 11./12. 99 
(Reg.-Bl S. 1092. Die Bestellung erfolgt durch die Handelskammer, in deren 
Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat); betr. Führung des Handels- 
registers 9./11. 99 (das. S. 823); Verf., betr. die Berichtigung und 
Vervollständigung des Handelsregisters, 15./2. 00 (das. S. 161); 
Verf., betr. die Bekanntmachung des Verlustes von Inhaber- 
papieren nach 8 367 des HG 4./1. 00 (das. S. 20).
	        
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