Full text: Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

  
Reichsstempelgesetz. 41 
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ist dem inländischen Aussteller gestattet, den mit einem Indossamente 
noch nicht versehenen Scheck ohne Entrichtung der Stempelabgabe 
lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur Annahme 
vorzulegen. Im übrigen begründet die Verwendung des Wechsel— 
stempels zu einem angenommenen derartigen Scheck nicht den An— 
spruch auf Erstattung des zur Urkunde nach Tarifnummer 10 bereits 
entrichteten Stempels. 
8 72. Wird ein Scheck, der auf einen bestimmten Zahlungs— 
empfänger gestellt und im Auslande zahlbar ist, in mehreren, im 
Texte mit der Bezeichnung „Erste, zweite, dritte usw. Ausfertigung“ 
oder mit einer gleichbedeutenden Bezeichnung versehenen Ausferti— 
gungen ausgestellt, so genügt die Versteuerung einer dieser Aus— 
fertigungen. Ist jedoch auf eine der nicht versteuerten Ausfertigungen 
ein Indossament gesetzt, das sich auf der versteuerten Ausfertigung 
nicht besindet, so unterliegt diese Ausfertigung gleichfalls der Ver— 
steuerung. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe der Indossant oder, 
wenn das Indossament im Ausland ausgestellt ist, der erste in— 
ländische Inhaber die Ausfertigung aus den Händen gibt. 
Der Beweis des Vorhandenseins einer versteuerten Ausfertigung 
oder des Einwandes, daß das auf eine unversteuerte Ausfertigung 
gesetzte Indossament auch auf einer versteuerten Ausfertigung ab— 
gegeben sei, liegt demjenigen ob, welcher wegen Unterlassung der 
Versteuerung einer Ausfertigung des Schecks in Anspruch genommen 
wird. 
§ 73. Ist die in den 88 70, 72 vorgeschriebene Versteuerung 
unterlassen, so ist der nächste und, so lange die Versteuerung nicht 
bewirkt ist, jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Scheck 
zu versteuern, ehe er ihn auf der Vorder= oder Rückseite unterzeichnet, 
veräußert, zur Zahlung oder zur Verrechnung vorlegt, Zahlung 
darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, mangels 
Zahlung Protest erheben läßt oder den Scheck aus den Händen gibt. 
Auf die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Ent- 
richtung der Abgabe durch den späteren Inhaber keinen Einfluß. 
Hat eine der im § 70 Abs. 2 bezeichneten Personen die Ent- 
richtung der Abgabe von den den Schecks gleichgestellten Quittungen 
unterlassen, so ist die Entrichtung vom Empfänger des Schriftstücks 
binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls 
vor der weiteren Aushändigung des Schriftstücks zu bewirken. 
§ 74. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe 
wird erfüllt: 
1. durch Ausstellung der stempelpflichtigen Urkunde auf einem mit 
dem Reichsstempel versehenen Vordruck
	        
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