Reichsstempelgesetz. 41
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ist dem inländischen Aussteller gestattet, den mit einem Indossamente
noch nicht versehenen Scheck ohne Entrichtung der Stempelabgabe
lediglich zum Zwecke der Annahme zu versenden und zur Annahme
vorzulegen. Im übrigen begründet die Verwendung des Wechsel—
stempels zu einem angenommenen derartigen Scheck nicht den An—
spruch auf Erstattung des zur Urkunde nach Tarifnummer 10 bereits
entrichteten Stempels.
8 72. Wird ein Scheck, der auf einen bestimmten Zahlungs—
empfänger gestellt und im Auslande zahlbar ist, in mehreren, im
Texte mit der Bezeichnung „Erste, zweite, dritte usw. Ausfertigung“
oder mit einer gleichbedeutenden Bezeichnung versehenen Ausferti—
gungen ausgestellt, so genügt die Versteuerung einer dieser Aus—
fertigungen. Ist jedoch auf eine der nicht versteuerten Ausfertigungen
ein Indossament gesetzt, das sich auf der versteuerten Ausfertigung
nicht besindet, so unterliegt diese Ausfertigung gleichfalls der Ver—
steuerung. Die Versteuerung muß erfolgen, ehe der Indossant oder,
wenn das Indossament im Ausland ausgestellt ist, der erste in—
ländische Inhaber die Ausfertigung aus den Händen gibt.
Der Beweis des Vorhandenseins einer versteuerten Ausfertigung
oder des Einwandes, daß das auf eine unversteuerte Ausfertigung
gesetzte Indossament auch auf einer versteuerten Ausfertigung ab—
gegeben sei, liegt demjenigen ob, welcher wegen Unterlassung der
Versteuerung einer Ausfertigung des Schecks in Anspruch genommen
wird.
§ 73. Ist die in den 88 70, 72 vorgeschriebene Versteuerung
unterlassen, so ist der nächste und, so lange die Versteuerung nicht
bewirkt ist, jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Scheck
zu versteuern, ehe er ihn auf der Vorder= oder Rückseite unterzeichnet,
veräußert, zur Zahlung oder zur Verrechnung vorlegt, Zahlung
darauf empfängt oder leistet, eine Quittung darauf setzt, mangels
Zahlung Protest erheben läßt oder den Scheck aus den Händen gibt.
Auf die von den Vordermännern verwirkten Strafen hat die Ent-
richtung der Abgabe durch den späteren Inhaber keinen Einfluß.
Hat eine der im § 70 Abs. 2 bezeichneten Personen die Ent-
richtung der Abgabe von den den Schecks gleichgestellten Quittungen
unterlassen, so ist die Entrichtung vom Empfänger des Schriftstücks
binnen drei Tagen nach dem Tage des Empfanges und jedenfalls
vor der weiteren Aushändigung des Schriftstücks zu bewirken.
§ 74. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe
wird erfüllt:
1. durch Ausstellung der stempelpflichtigen Urkunde auf einem mit
dem Reichsstempel versehenen Vordruck