Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1894. (71)

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aus  zwei  Chemikern,  von  denen  einer  auf  dem  Gebiete  der  Untersuchung  von  Nahrungsmitteln,  Genußmitteln
  und  Gebrauchsgegenständen  praktisch  geschult  ist,  und  aus  einem  Vertreter  der  Botanik.
Der  Vorsitzende  leitet  die  Prüfung  und  ordnet  bei  Behinderung  eines  Mitgliedes  dessen  Vertretung

  an.
g.  16.

Die  Prüfungen  beginnen  jährlich  im  April  und  enden  im  Dezember.

Die  Prüfung  kann  vor  jeder  Prüfungskommission  abgelegt  werden.

Die  Gesuche  um  Zulassung  sind  bei  dem  Vorsitzenden  bis  zum  1.  April  einzureichen.  Wer  die
Vorbereitungszeit  erst  mit  dem  September  beendigt,  kann  ausnahmsweise  noch  im  laufenden  Prüfungs-=jahre
  zur  Prüfung  zugelassen  werden,  sofern  die  Meldung  vor  dem  1.  Oktober  erfolgt.

16.
Der  Meldung  sind  beizufügen:  s

ein  kurzer  Lebenslauf;

.  die  im  §.  5  Nr.  1  bis  3  aufgeführten  Nachweise;

.  das  Zeugniß  über  die  Vorprüfung  (§.  12);

Zeugnisse  der  Laboratoriums=  oder  Anstaltsvorsteher  darüber,  daß  der  Prüfling  vor  oder
nach  der  Vorprüfung  an  einer  der  im  §.  5  Nr.  2  bezeichneten  Lehranstalten  mindestens  ein
Halbjahr  an  Mikroskopirübungen  Theil  genommen  und  nach  bestandener  Vorprüfung  mindestens
  drei  Halbjahre  mit  Erfolg  an  einer  staatlichen  Anstalt  zur  technischen  Untersuchung
von  Nahrungs=  und  Genußmitteln  thätig  gewesen  ist.

Wer  die  Prüfung  als  Apotheker  mit  dem  Prädikat  „sehr  gut“  bestanden  hat,  bedarf,  sofern  er
die  im  §.  5  Nr.  2  bezeichnete  Vorbedingung  erfüllt  hat,  der  im  §.  5  Nr.  1  und  3  vorgesehenen  Nachweise
  sowie  des  Zeugnisses  über  die  Vorprüfung  nicht.  Wer  die  Besähigung  für  das  höhere  Lehramt
in  Chemie  und  Botanik  für  alle  Klassen  und  in  Physik  für  die  mittleren  Klassen  dargethan  hat,  bedarf,
  sofern  er  den  im  §.  5  unter  Nr.  3  vorgesehenen  Nachweis  erbringt,  des  Zeugnisses  über  die
Vorprüfung  nicht.  Wer  an  einer  technischen  Hochschule  die  Diplom=  (Absolutorial-)  Prüfung  für
Chemiker  bestanden  hat,  bedarf  des  Zeugnisses  über  die  Vorprüfung  nicht,  wenn  die  bestehenden
Prüfungsvorschriften  als  ausreichend  anerkannt  sind.

Wer  nach  der  Vorprüfung  ein  halbes  Jahr  an  einer  Universität  oder  technischen  Hochschule  dem
naturwissenschaftlichen  Studium,  verbunden  mit  praktischer  Laboratoriumsthätigkeit,  gewidmet  hat,  bedarf
  nur  für  zwei  Halbjahre  des  Nachweises  über  eine  praktische  Thätigkeit  an  Anstalten  zur  Untersuchung
  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln.

Den  staatlichen  Anstalten  dieser  Art  können  von  der  Zentralbehörde  sonstige  Anstalten  zur  technischen
  Untersuchung  von  Nahrungs=  und  Genußmitteln,  sowie  landwirthschaftliche  Untersuchungsanstalten
  gleichgestellt  werden.

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