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aus zwei Chemikern, von denen einer auf dem Gebiete der Untersuchung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln
und Gebrauchsgegenständen praktisch geschult ist, und aus einem Vertreter der Botanik.
Der Vorsitzende leitet die Prüfung und ordnet bei Behinderung eines Mitgliedes dessen Vertretung
an.
g. 16.
Die Prüfungen beginnen jährlich im April und enden im Dezember.
Die Prüfung kann vor jeder Prüfungskommission abgelegt werden.
Die Gesuche um Zulassung sind bei dem Vorsitzenden bis zum 1. April einzureichen. Wer die
Vorbereitungszeit erst mit dem September beendigt, kann ausnahmsweise noch im laufenden Prüfungs-=jahre
zur Prüfung zugelassen werden, sofern die Meldung vor dem 1. Oktober erfolgt.
16.
Der Meldung sind beizufügen: s
ein kurzer Lebenslauf;
. die im §. 5 Nr. 1 bis 3 aufgeführten Nachweise;
. das Zeugniß über die Vorprüfung (§. 12);
Zeugnisse der Laboratoriums= oder Anstaltsvorsteher darüber, daß der Prüfling vor oder
nach der Vorprüfung an einer der im §. 5 Nr. 2 bezeichneten Lehranstalten mindestens ein
Halbjahr an Mikroskopirübungen Theil genommen und nach bestandener Vorprüfung mindestens
drei Halbjahre mit Erfolg an einer staatlichen Anstalt zur technischen Untersuchung
von Nahrungs= und Genußmitteln thätig gewesen ist.
Wer die Prüfung als Apotheker mit dem Prädikat „sehr gut“ bestanden hat, bedarf, sofern er
die im §. 5 Nr. 2 bezeichnete Vorbedingung erfüllt hat, der im §. 5 Nr. 1 und 3 vorgesehenen Nachweise
sowie des Zeugnisses über die Vorprüfung nicht. Wer die Besähigung für das höhere Lehramt
in Chemie und Botanik für alle Klassen und in Physik für die mittleren Klassen dargethan hat, bedarf,
sofern er den im §. 5 unter Nr. 3 vorgesehenen Nachweis erbringt, des Zeugnisses über die
Vorprüfung nicht. Wer an einer technischen Hochschule die Diplom= (Absolutorial-) Prüfung für
Chemiker bestanden hat, bedarf des Zeugnisses über die Vorprüfung nicht, wenn die bestehenden
Prüfungsvorschriften als ausreichend anerkannt sind.
Wer nach der Vorprüfung ein halbes Jahr an einer Universität oder technischen Hochschule dem
naturwissenschaftlichen Studium, verbunden mit praktischer Laboratoriumsthätigkeit, gewidmet hat, bedarf
nur für zwei Halbjahre des Nachweises über eine praktische Thätigkeit an Anstalten zur Untersuchung
von Nahrungs= und Genußmitteln.
Den staatlichen Anstalten dieser Art können von der Zentralbehörde sonstige Anstalten zur technischen
Untersuchung von Nahrungs= und Genußmitteln, sowie landwirthschaftliche Untersuchungsanstalten
gleichgestellt werden.
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