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Handlungsagenten. Handelsmäkler. 81
Ist die Ausführung eines Geschäfts in Folge des Verhaltens
des Geschäftsherrn ganz oder theilweise unterblieben, ohne daß hierfür
wichtige Gründe in der Person desjenigen vorlagen, mit welchem
das Geschäft abgeschlossen ist, so hat der Handlungsagent die volle
rovision zu beanspruchen. m.„
Ist die Höhe der Provision nicht bestimmt, so ist die übliche
Provision zu entrichten. .
Die Abrechnung über die zu zahlenden Provisionen findet, soweit
nicht ein Anderes vereinbart ist, am Schlusse eines jeden Kalender-
halbjahrs statt. .
889. Ist der Handlungsagent ausdrücklich für einen bestimmten
Bezirk bestellt, so gebührt ihm die Provision im Zweifel auch für
solche Geschäfte, welche in dem Bezirk ohne seine Mitwirkung durch
den Geschäftsherrn oder für diesen geschlossen sind.
§ 90. Für die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandenen
Kosten und Auslagen kann der Handlungsagent in Ermangelung
eäiner entgegenstehenden Vereinbarung oder eines abweichenden Han-
elsgebrauchs Ersatz nicht verlangen. "
§ 91. Der Handlungsagent kann bei der Abrechnung mit dem
Geschäftsherrn die Mittheilung eines Buchauszugs über die durch
ene Thätigkeit zu Stande gekommenen Geschäfte fordern. Das
gleiche Recht steht ihm in Ansehung solcher Geschäfte zu, für die ihm
nach § 89 die Provision gebührt.
892. Das Vertragsverhältniß zwischen dem Geschäftsherrn
und dem Handlungsagenten kann, wenn es für unbestimmte Zeit
engegangen ist, von jedem Theile für den Schluß eines Kalender-
vierteljahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen
gekündigt werden.
Das Vertragsverhältniß kann von jedem Theile ohne Einhal-
tung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger
rund vorliegt.1
Achter Abschnitt. Handelsmäkler.82
o 893. 167 Abs. 1.] Wer gewerbsmäßig für andere Personen,
ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit
9O 23 119a] s. oben S. 61.
uuf * StcB 266. Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem
erlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft:
3. Feldmesser, Versteigerer, Mäkler, Güterbestätiger, Schaffner, Wäger,
Messer, Bracker, Schauer, Stauer und andere zur Betreibung ihres
Gewerbes von der Obrigkeit verpflichtete Personen, wenn sie bei den
ihnen übertragenen Geschäften absichtlich Diejenigen benachtheiligen,
deren Geschäfte sie besorgen.
Friedberg, Handelsgesgbg. 9. Aufl. 6