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100 596B Buch II. Handelsgesellsch. u. stille Gesellsch. Abschn. I. Tit. V. § 145. 146.
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Zwangsvergleichs aufgehoben oder auf Antrag des Gemeinschuldners
eingestellt, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft
beschließen.
Die Fortsetzung ist von sämmtlichen Gesellschaftern zur Ein-
tragung in das Handelsregister anzumelden.
Fünfter Titel.
Liquidation der Gesellschaft.1
§ 145. L133 Abs. 1.]) Nach der Auflösung der Gesellschaft
findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Aus-
1 Unfallversicherungsgesetze 30./6. 1900 (Röhl 579).
136. Diejenigen Betriebsunternehmer, Bevollmächtigten oder Repräsen-
tanten, Betriebs= oder Arbeitsaufseher, gegen welche durch strafgericht-
liches Urteil festgestellt worden ist, daß sie den Unfall vorsätzlich oder durch
Fahrlässigkeit mit Außerachtlassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie
vermöge ihres Amtes Berufes oder Gewerbes besonders verpflichtet sind,
herbeigeführt haben, haften für alle Aufwendungen, welche in Folge des
Unfalls auf Grund dieses Gesetzes oder des Krankenversicherungsgesetzes von
den Gemeinden, Armenverbänden, Krankenkassen oder sonstigen Unterstützungs-
kassen (§ 25 Abs. 1) gemacht worden sind. Dieselben Personen haften der
Genossenschaft für deren Aufwendungen auch ohne Feststellung durch straf-
gerichtliches Urtheil. Ist der Unfall durch Fahrlässigkeit mit Außeracht-
lassung derjenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs
oder Gewerbes verpflichtet sind, herbeigeführt, so ist die Genossenschaftsver-
sammlung befugt, von der Verfolgung des Anspruchs abzusehen. Durch das
Statut kann diese Befugnis auf den Vorstand übertragen werden.
In gleicher Weise haftet als Betriebsunternehmer eine Aktiengesellschaft,
eine Innung oder eingetragene Genossenschaft für die durch ein Mitglied ihres
Vorstandes, sowie eine Handelsgesellschaft, eine Innung oder eingetragene Ge-
nossenschaft für die durch einen der Liquidatoren herbeigeführten Unfälle.
Als Ersatz für die Rente kann in diesen Fällen deren Kapitalwerth
gefordert werden.
§ 138. Der Anspruch (8 136 Abs. 1, Satz 1) verjährt in achtzehn
Monaten an dem Tage, an welchem das strafgerichtliche Urtheil rechtskräftig
geworden ist, im übrigen in zwei Jahren nach dem Unfalle. Die Anrufung
der Beschlußfassung der Genossenschaftsversammlung [8 137 Abs. 1| unter-
bricht die Verjährung.
Die Bestimmung des § 135 Abs. 3 findet Anwendung.
148. Die Strafvorschriften der 88 146, 147 finden auch gegen die
gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen gegen
die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder einge-
tragenen Genossenschaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft,
Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung.
G 30./6. 00, Un fallversicherungsgesetz für Land- und Forst--
wirtschaft (RGBl 641).