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Kommanditgesellschaft. Aktiengesellschaft. 109
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§ 174. Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten
ist, solunge sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen
Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern
gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der
Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen
sich gelten zu lassen.
§ 175. Die Erhöhung sowie die Herabsetzung einer Einlage
ist durch die sämmtlichen Gesellschafter zur Eintragung in das
Landelsregister anzumelden. Die Bekanntmachung der Eintragung
erfolgt gemäß § 162 Absatz 2. Auf die Eintragung in das Handels-
register des Sitzes der Gesellschaft finden die Vorschriften des § 14
eine Anwendung.
§ 176. L[163 Abs. 3.) Hat die Gesellschaft ihre Geschäfte be-
gonnen, bevor sie in das Handelsregister des Gerichts, in dessen
zezirke sie ihren Sitz hat, eingetragen ist, so haftet jeder Komman-
ditist, der dem Geschäftsbeginne zugestimmt hat, für die bis zur Ein-
tragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem
persönlich haftenden Gesellschafter, es sei denn, daß seine Betheiligung
als Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. Diese Vorschrift kommt
nicht zur Anwendung, soweit sich aus dem 8 2 ein Anderes ergiebt.
Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft
ein, so findet die Vorschrift des Absatz 1 Satz 1 für die in der Zeit
zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister be-
gründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung.
8§ 177. 1170 Abs. 1.] Der Tod eines Kommanditisten hat
die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.
Dritter Abschnitt. Aktiengesellschaft.
Erster Titel.
Allgemeine Vorschriften.
§ 178. 1/207 Abs. 1, 2.) Die sämmtlichen Gesellschafter der
ktiengesellschaft sind mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte
Grundkapital der Gesellschaft betheiligt, ohne persönlich für deren
erbindlichkeiten zu haften.
§ 179. 1207 Abs. 3 bis 5.) Die Aktien sind untheilbar.
Sie können auf den Inhaber oder auf Namen lauten.
n Aktien, die vor der vollen Leistung des Nennbetrags oder, falls
er Ausgabepreis höher ist, vor der vollen Leistung dieses Betrags
ausgegeben werden, dürfen nicht auf den Inhaber lauten. Das
leiche gilt von Antheilscheinen, die den Aktionären vor der Aus-
gabe der Aktien ausgestellt werden (Interimsscheine).